TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/17 99/03/0001

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §2 Abs2 Z2 lita;
FSG 1997 §2 Abs2 Z2 litb;
FSG 1997 §2 Abs2 Z4;
VStG §44a Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des FE in F, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 5. November 1998, Zl. UVS-28/10.039/5-1998, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt,

"eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 Führerscheingesetz (FSG) begangen zu haben, weil er am 24-1-1998 um 15.50 Uhr den Lastkraftwagen und Anhänger mit den behördlichen Kennzeichen BR-1 MSS und BR-82 ZF in Oberndorf, Brückenstraße (B 156a) unmittelbar vor der Grenzkontrollstelle Oberndorf gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt (Klasse E), zu sein."

Hiefür wurde er gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 FSG mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) bestraft. In der Begründung dieses Straferkenntnisses heißt es u.a.:

"Gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 2 FSG ist das Ziehen eines Anhängers mit der Lenkberechtigung der Klasse B unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet:

a)

ein leichter Anhänger

b)

ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen

Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3.500 kg beträgt;

Der Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen BR-82 ZF hat eine höchst zulässige Gesamtmasse von 2.000 kg und ist somit kein leichter Anhänger. Der Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen BR-1 MSS besitzt eine höchst zulässige Gesamtmasse von

2.830 kg. Die Summe der höchst zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge beträgt demnach 4.830 kg, weshalb der gegenständliche Anhänger gemäß vorzitierter Gesetzesbestimmung nicht mit der Lenkberechtigung der Klasse B gezogen werden darf.

Die Angaben des Beschuldigten, daß der Anhänger unbeladen war und er der Ansicht war, daß er diesen mit der Lenkberechtigung der Klasse B lenken darf, stellen keine Schuld- und Strafausschließungsgründe dar, da einem geprüften Kraftfahrzeuglenker die genaue Kenntnis der führerscheinrechtlichen Bestimmungen zuzumuten ist."

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten habe:

"Herr FE, geb. 30.3.1952, ist schuldig, eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 iVm § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 Z. 4 Führerscheingesetz (FSG) begangen zu haben, weil er am 24.01.1998 um 15.50 Uhr in Oberndorf, Brückenstraße (B 156a) unmittelbar vor der Grenzkontrolle Oberndorf den Lastkraftwagen, Kennzeichen BR-1 MSS mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 2.830 kg gelenkt hat und dabei den Anhänger, Kennzeichen BR-82 ZF, mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 2.000 kg gezogen hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zum Ziehen des Anhängers (Klasse B+E) gewesen zu sein."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den - hier nicht vorliegenden - Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

§ 2 Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass das Ziehen eines Anhängers unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet ist:

"...

2. Klasse B:

a)

ein leichter Anhänger;

b)

ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse

des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3.500 kg beträgt;

...

              4.              Klasse B+E: Anhänger, die nicht unter Z. 2 lit. a oder b fallen;

..."

Unbestritten ist, dass der im Beschwerdefall gezogene Anhänger nicht unter § 2 Abs. 2 Z. 2 lit. a oder b FSG fiel; für das Ziehen dieses Anhängers hätte es daher gemäß der Z. 4 der genannten Bestimmung einer Lenkberechtigung der Klasse B+E bedurft, die der Beschwerdeführer nicht besaß.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass das Tatbestandsmerkmal "die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3.500 kg beträgt" bislang nicht Eingang in eine behördliche Verfolgungshandlung gefunden habe und sich auch nicht im abgeänderten Spruch des angefochtenen Bescheides finde. Dem ist entgegenzuhalten, dass das erwähnte Tatbestandsmerkmal in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführt ist. Da die Begründung eines Straferkenntnisses nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 97/02/0143) für eine taugliche Verfolgungshandlung ausreicht und das dem Beschwerdeführer am 9. Juni 1998 zugestellte erstinstanzliche Straferkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen worden ist, schlägt der Einwand der Verfolgungsverjährung nicht durch. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch keine Rede davon sein, dass das erwähnte Tatbestandsmerkmal in der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Tatumschreibung nicht enthalten sei, ergibt es sich doch unmittelbar aus der Summierung der im Spruch angeführten höchsten zulässigen Gesamtmassen des Lastkraftwagens und des Anhängers.

Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Ziehen eines Anhängers" Verfolgungsverjährung eingetreten sei, weil die Erstbehörde in ihrem Straferkenntnis vom "Lenken" des Lastkraftwagens und des Anhängers gesprochen habe und das angeführte Tatbestandsmerkmal erstmals in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen worden sei.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten, weil das "Lenken" des Lastkraftwagens und Anhängers, wie es dem Beschwerdeführer im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgeworfen worden war, dem Verständnis nach das "Ziehen" des Anhängers einschließt.

Schließlich ist der Beschwerdeführer auch nicht im Recht, wenn er der belangten Behörde vorwirft, dass bei der Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z. 2 VStG) nicht § 2 Abs. 2 Z. 4 FSG, sondern § 2 Z. 2 lit. b zweiter Fall leg. cit. heranzuziehen gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz der nach § 2 Abs. 2 Z. 4 FSG erforderlichen Lenkberechtigung der Klasse B+E für das Ziehen des nicht unter § 2 Abs. 2 Z. 2 lit. a oder b leg. cit. fallenden Anhängers war, ist durch die Tat - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z. 4 FSG verletzt worden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. März 1999

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030001.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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