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32/06 VerkehrsteuernNorm
KfzStG §8 Abs4 litb;Rechtssatz
Mit Rücksicht auf die Rechtskundigkeit des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes und den verhältnismäßig langen Zeitraum von acht Monaten, während derer die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet wurde, erweist sich unter Bedachtnahme auf den zulässigen Erhöhungsrahmen von 200 % eine Erhöhung um 100 % als durchaus dem Gesetz entsprechend (Hinweis E 18.1.1982, 81/17/0201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990150154.X02Im RIS seit
12.11.1990