RS Vwgh 1990/11/12 90/15/0154

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Veröffentlicht am 12.11.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

KfzStG §8 Abs4 litb;
KfzStG §8 Abs5;

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf die Rechtskundigkeit des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes und den verhältnismäßig langen Zeitraum von acht Monaten, während derer die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet wurde, erweist sich unter Bedachtnahme auf den zulässigen Erhöhungsrahmen von 200 % eine Erhöhung um 100 % als durchaus dem Gesetz entsprechend (Hinweis E 18.1.1982, 81/17/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150154.X02

Im RIS seit

12.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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