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32/06 VerkehrsteuernNorm
KfzStG §8 Abs4 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0015Rechtssatz
Die in einem Fall ein Zwölftel, im anderen das Einfache der Jahressteuer betragende Erhöhung erweist sich mit Rücksicht auf die Rechtskundigkeit des Beschwerdeführers, den besonders langen Zeitraum der Nichtentrichtung der Abgabe (was nach der Rechtsprechung des VwGH sogar eine Erhöhung im Höchstmaß gerechtfertigt hätte: Hinweis E 16.9.1991, 91/15/0042) sowie unter Bedachtnahme auf den zulässigen Erhöhungsrahmen bis zum Zweifachen der nicht entrichteten Abgabe als durchaus dem Gesetz entsprechend (Hinweis E 12.11.1990, 90/15/0154).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150014.X03Im RIS seit
03.04.2001