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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KfzStG §6 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0015Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Mag. Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der FLD für Wien, NÖ und Bgld I. vom 10.1.1991, Zl. GA 11 - 83/61/91, betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1987/1988, II. vom 10.1.1991, Zl. GA 11 - 1928/60/90, betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1988/1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Für den Beschwerdeführer (der eigenen Angaben zufolge als "Rechtswissenschaftler" tätig ist) ist seit 30. März 1987 der PKW DAF 66 unter dem Kennzeichen W nnn1 zum Verkehr zugelassen. Derselbe PKW war für den Beschwerdeführer bereits vom 29. August 1975 bis zu der am 6. Oktober 1981 erfolgten Aufhebung der Zulassung zum Verkehr gemäß § 9 Abs. 3 KfzStG unter dem Kennzeichen W nn2 zum Verkehr zugelassen gewesen. Im zuletzt genannten Zeitraum hatte der Beschwerdeführer die Kraftfahrzeugsteuer nicht auf die im § 6 KfzStG vorgesehene Art entrichtet, sondern alljährlich (letztlich erfolglose) Anträge auf Stundung bzw. Nachsicht der Kraftfahrzeugsteuer gestellt. Er legte mehrfach Kraftfahrzeugsteuerkarten vor, bei denen in den für das Aufkleben der Stempelmarken vorgesehenen Abschnitten Etiketten mit der Aufschrift "Stundung der Kfz-Steuer gemäß § 212 BAO beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien beantragt" angebracht waren. In den Verfahren betreffend die Kraftfahrzeugsteuer der Jahre 1980/1981 und 1981/1982 hatte der Beschwerdeführer jeweils behauptet, die Kraftfahrzeugsteuerkarten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgaben dem Finanzamt übermittelt zu haben. In den die genannten Verfahren abschließenden Berufungsentscheidungen ging die belangte Behörde davon aus, daß die Kraftfahrzeugsteuerkarten nicht vorgelegt worden seien.
Die zwangsweise eingebrachten Beträge an Kraftfahrzeugsteuer betreffend beantragte der Beschwerdeführer jeweils ohne Erfolg die Rückzahlung mit der Behauptung, die Abgaben seien zu Unrecht eingehoben worden.
I. Mit Bescheid vom 5. Mai 1989 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die §§ 1, 3, 4, 5, 6 und 8 KfzStG für den Zeitraum Oktober 1987 bis September 1988 Kraftfahrzeugsteuer in der Höhe von S 1.080,-- und eine Erhöhung von S 90,-- mit der Begründung fest, es sei nach Ablauf des Steuerzeitraumes weder die Kraftfahrzeugsteuerkarte dem Finanzamt übergeben noch anderweitig der Nachweis der Steuerentrichtung erbracht worden.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sehr wohl die Kraftfahrzeugsteuer für den strittigen Zeitraum entrichtet und auch die Steuerkarte dem Finanzamt übergeben. Eine Kopie der Steuerkarte, welche er für Beweiszwecke vor deren Einreichung beim Finanzamt angefertigt habe, lege er zwecks Nachweises der Entrichtung der Steuer bei.
Der Berufung war eine - nicht beglaubigte - Ablichtung einer Kraftfahrzeugsteuerkarte beigelegt, auf deren Vorderseite die Daten des für den Beschwerdeführer zugelassenen PKW eingetragen und auf deren Rückseite insgesamt zwölf Kraftfahrzeugsteuer-Stempelmarken im Wert von je S 90,-- unter den Aufschriften "Oktober 1988, November 1988, Dezember 1987, Jänner 1988 ... September 1988" abgebildet sind.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Es führte unter anderem aus, die Kopie einer Kraftfahrzeugsteuerkarte könne in keiner Weise als Nachweis für die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer anerkannt werden.
In seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vertrat der Beschwerdeführer unter anderem die Auffassung, das Original seiner Kraftfahrzeugsteuerkarte sei beim Finanzamt in Verlust geraten; seiner Verpflichtung, die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer anders als durch Vorlage des Originals der Steuerkarte nachzuweisen, sei er durch die Vorlage der Kopie nachgekommen.
Nach Vorhalt durch die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 1. September 1987 den PKW gegen Eigentumsvorbehalt der XY-Gesellschaft m.b.H. verkauft (der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der XY-Gesellschaft m. b.H. und an deren Stammkapital von S 500.000,-- mit einer Stammeinlage von S 499.000,-- beteiligt). Diese habe das Original der Steuerkarte Ende Oktober 1988
- unvorsichtigerweise nicht eingeschrieben - dem unzuständigen Finanzamt Linz übergeben. Er habe vorher zu Beweiszwecken eine Kopie des Originals angefertigt, weil er entsprechend dem Kaufvertrag weiterhin zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer verpflichtet sei und das mit den Steuermarken versehene Original der XY-Gesellschaft m.b.H. jeden Monat wieder übergeben müsse. Aus der Kopie gehe eindeutig hervor, daß er ordnungsgemäß die Kraftfahrzeugsteuermarken geklebt habe.
Mit dem oben zu I. angeführten Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges aus, beim Finanzamt sei eine Kraftfahrzeugsteuerkarte des Beschwerdeführers niemals eingelangt. Die angeblich vor Abgabe der Steuerkarte angefertigte Kopie sei derart angefertigt, daß sie eine tatsächliche Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer nicht zu beweisen vermöge. Im Hinblick auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1975 versuche, sich mit allen nur erdenklichen Mitteln der Verpflichtung zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer zu entziehen, komme die belangte Behörde zu dem Schluß, daß auch im Streitjahr - so wie schon in den vorangegangenen Jahren - keine Kraftfahrzeugsteuer entrichtet worden sei. Dies erlaube der Abgabenbehörde, eine Erhöhung bis zum Zweifachen der fehlenden Steuer zu erheben. Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers sei es zweckmäßig, von der Abgabenerhöhung gemäß § 8 Abs. 4 lit. b KfzStG im Ausmaß von lediglich einem Zwölftel des Jahresbetrages nicht Abstand zu nehmen.
II. Mit Bescheid vom 17. Mai 1990 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die §§ 1, 3, 4, 5, 6 und 8 KfzStG für den Zeitraum Oktober 1988 bis September 1989 Kraftfahrzeugsteuer von S 1.080,-- und eine Erhöhung im selben Betrag fest; es führte aus, der Beschwerdeführer habe weder die Kraftfahrzeugsteuerkarte übergeben noch anderweitig den Nachweis der Steuerentrichtung erbracht.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe das Original der Kraftfahrzeugsteuerkarte am 9. Oktober 1989 eingeschrieben (Aufgabenummer 456 c) an das Finanzamt gesandt. Aus Sicherheits- und Beweisgründen habe er vor dem Absenden des Originals eine Kopie angefertigt, die er auf Verlangen vorlegen werde. Nach über Aufforderung durch die belangte Behörde erfolgter Vorlage des Aufgabescheines Nr. 456 c des Postamtes 1033 Wien ermittelte die belangte Behörde, daß dieser Aufgabeschein eine am 9. Oktober 1989 an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zur Post gegebene, einen Berufungsschriftsatz, nicht aber eine Kraftfahrzeugsteuerkarte beinhaltende Postsendung betraf.
Der Beschwerdeführer legte ferner die - nicht beglaubigte - Ablichtung einer Kraftfahrzeugsteuerkarte vor, auf deren Vorderseite die Daten seines PKW und auf deren Rückseite die Abbildungen von insgesamt zwölf Kraftfahrzeugsteuer-Stempelmarken im Wert von je S 90,-- unter den Aufschriften "Oktober 1988 ... September 1989" aufscheinen.
Mit dem oben unter II. angeführten Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Darlegung des Verfahrensganges im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe unter der Aufgabenummer 456 c am 9. Oktober 1989 eine Sendung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zur Post gegeben. In der Übernahmsliste des Finanzamtes sei unter dieser Aufgabenummer eine Berufung an die Finanzkasse vermerkt. Der Beweis für die Abgabe der Kraftfahrzeugsteuerkarte müsse als mißlungen angesehen werden. Als weiteren Beweis habe der Beschwerdeführer eine Kopie der Steuerkarte angeboten. Dazu sei festzustellen, daß derart angefertigte Kopien eine tatsächliche Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer nicht zu beweisen vermögen. Im Hinblick auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1975 versuche, sich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer mit allen nur erdenklichen Mitteln zu entziehen, komme die belangte Behörde zu dem Schluß, daß auch im Jahr 1988/1989 - so wie schon in den vorangegangenen Jahren - keine Kraftfahrzeugsteuer entrichtet worden sei. Die Tatsache der Nichtentrichtung erlaube der Abgabenbehörde, eine Erhöhung bis zum Zweifachen der fehlenden Steuer zu erheben. Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers sei es als zweckmäßig zu erachten, von der Abgabenerhöhung gemäß § 8 Abs. 4 lit. b KfzStG im Ausmaß des Einfachen der fehlenden Steuer nicht Abstand zu nehmen.
Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Nachweis der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt im allgemeinen durch Vorlage der Kraftfahrzeugsteuerkarte. Im Beschwerdeverfahren ist nicht mehr strittig, daß ein solcher Nachweis nicht vorliegt. In einem solchen Fall ist es Sache des Steuerpflichtigen, die ordnungsgemäße Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer auf geeignete Art und Weise nachzuweisen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. August 1990, Zl. 89/15/0093, und vom 10. Juni 1991, Zl. 90/15/0140, und die darin jeweils angeführte Vorjudikatur).
Die belangte Behörde hat die vorgelegten Ablichtungen als zum Beweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer ungeeignet angesehen. Die dabei im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen erweisen sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als nachvollziehbar und schlüssig.
Die Kraftfahrzeugsteuer ist im Sinne des § 6 Abs. 2 KfzStG (unter anderem) nur dann ordnungsgemäß entrichtet, wenn die Stempelmarken auf der Steuerkarte durch Aufkleben angebracht wurden. Ob dies der Fall war, kann anhand einer Ablichtung der Steuerkarte nicht beurteilt werden, weil eine Abbildung der Steuerkarte und der Stempelmarken durch Ablichtung auch dann hergestellt werden kann, wenn diese nicht fest miteinander verbunden sind. Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Ablichtung der Steuerkarte seiner Pflicht, die ordnungsgemäße Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, weil "die Kopien derart angefertigt sind, daß sie die tatsächliche Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer nicht zu beweisen vermögen", ist daher ausreichend nachvollziehbar und nicht unschlüssig.
Ebensowenig ist ersichtlich, daß die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Die in einem Fall ein Zwölftel, im anderen das Einfache der Jahressteuer betragende Erhöhung erweist sich mit Rücksicht auf die Rechtskundigkeit des Beschwerdeführers, den besonders langen Zeitraum der Nichtentrichtung der Abgabe (was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sogar eine Erhöhung im Höchstausmaß gerechtfertigt hätte: vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1991, Zl. 91/15/0042, und die dort zitierte Vorjudikatur) sowie unter Bedachtnahme auf den zulässigen Erhöhungsrahmen bis zum Zweifachen der nicht entrichteten Abgabe als durchaus dem Gesetz entsprechend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1990, Zl. 90/15/0154, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Gesetz (§ 36 Abs. 1, 4 VwGG) sieht die Erstattung mehrerer Gegenschriften zu einer Beschwerde auch dann nicht vor, wenn mit der Beschwerde mehrere Bescheide bekämpft werden; davon ausgehend hat die belangte Behörde keinen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung einer zweiten Gegenschrift verbunden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150014.X00Im RIS seit
03.04.2001