Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;VwRallg;WaffG 1996 §23 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/03/0241 E 28. März 2006 RS 2 Stammrechtssatz Wer einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft macht, hat initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 4 auf 10 Stück teilweise - Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 4 auf 8 Stück - stattgegeben; der darüber hinausgehende Antrag wurde abgewiesen, da dafür keine Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft gemacht worden sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bes... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2003, mit dem er einen Antrag vom 29. Mai 1998 auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf 9 Stück aufrechterhalten und darüber eine bescheidmäßige Absprache der Behörde begehrt hat, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2003 auf Erweite... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von zwei auf drei Stück stattgegeben und den darüber hinausgehenden Erweiterungsantrag auf insgesamt acht Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Inhaber einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, steht im Ermessen der Behörde (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0110, VwSlg 15200 A/1999). Schlagworte Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Im RIS seit 26.04.2006 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;VwRallg;WaffG 1996 §23 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2;
Rechtssatz: Wer einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft macht, hat initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Es liegt daher nicht an der Behörde, jene
Gründe: nachzuweisen oder zu... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;VwRallg;WaffG 1996 §21 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/03/0067 E 6. September 2005 RS 2
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG 1996 glaubhaft zu mac... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §37;B-VG Art130 Abs2;VwRallg;WaffG 1996 §21;WaffG 1996 §23 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/03/0240 E 28. März 2006 RS 1 Stammrechtssatz Die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Ber... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §37;B-VG Art130 Abs2;VwRallg;WaffG 1996 §10;WaffG 1996 §23 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2;
Rechtssatz: Die Behörde ist im Rahmen der Entscheidung über die Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf mehr als zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen zu einer Ermessensentscheidu... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;AVG §58 Abs2;B-VG Art130 Abs2;VwRallg;WaffG 1996 §10;WaffG 1996 §23 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2;WaffG 1996 §58 Abs2;
Rechtssatz: Für den Besitz von halbautomatischen Schusswaffen war auf Grund der Übergangsbestimmung des § 58 Abs 2 WaffG die Angabe einer Re... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 15. September 1999 bestätigte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 23. Dezember 1998, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine dritte genehmigungspflichtige Schusswaffe gemäß § 21 Abs 1 iVm § 22 Abs 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) abgewiesen (Spruchpunkt I) und dem Beschwerdeführer die am 2. März 1982 ausgestellte Waffenbesitzkarte gemäß § 21 ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1996 §21 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2;
Rechtssatz: Die bloße Ausübung des Schießsports reicht noch nicht für eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, weshalb eine Rechtfertigung durch Ausübung des Schießsports nur dann vorliegen kan... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;VwRallg;WaffG 1996 §21 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2;
Rechtssatz: Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG 1996 glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines am 22. November 1988 ausgestellten Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe und einer am 15. April 1998 erteilten Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen. Dem Beschwerdeführer wurden diese waffenrechtlichen Urkunden mit den - jeweils wegen verspäteter Berufungseinbringung - rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Bescheiden vom 15. April 1999 entzogen. Einem in der Folge eingebrachten Antrag auf (Neu)Auss... mehr lesen...
Index: L37351 Jagdabgabe BurgenlandL65001 Jagd Wild BurgenlandL65003 Jagd Wild Niederösterreich41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: JagdG Bgld 1988 §101 Abs1 Z1 litc;JagdG NÖ 1974 §95 Abs1 Z1;WaffG 1996 §22 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs2;
Rechtssatz: Die behördliche Genehmigung des vom Beschwerdeführer angestrebten Berechtigungsumfanges zum Besitz von insgesamt vier genehmigungspflichtigen Schuss... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28. Mai 1998, mit dem dem Beschwerdeführer der ihm am 1. März 1968 ausgestellte Waffenpass 016430 entzogen und zugleich sein Antrag auf Erweiterung des Berechtigungsumfanges des Waffenpasses auf zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen abgewiesen worden war, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 8 Abs. ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1996 §20 Abs1;WaffG 1996 §23 Abs1;WaffG 1996 §50 Abs1;WaffG 1996 §8 Abs1;
Rechtssatz: Der Überlasser genehmigungspflichtiger Schusswaffen muss sich zwar davon überzeugen, ob derjenige, dem er diese Waffen zu überlassen gedenkt, Inhaber eines (gültigen) Waffenpasses ist. Der Überlasser (im vorliegenden Fall ein Waffenhändler) muss aber nicht prüfen, ob der Erwer... mehr lesen...