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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG 1996 glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (vgl das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl 98/20/0562). (Hier: Mit der bloßen Dartuung seines Wunsches, nunmehr - an Stelle oder neben der Betätigung als Sportschütze mit Faustfeuerwaffen - den Schießsport durch Schießen auf Wurftauben ausüben zu wollen, ist der Antragsteller der Dartuungspflicht nicht nachgekommen, zumal keine Hinweise gegen die Annahme hervorgekommen sind, der Antragsteller könne - etwa nach Verkauf einer seiner beiden vorhandenen Faustfeuerwaffen - den beabsichtigten "Schrothalbautomaten" ohne Überschreitung der im § 23 Abs 1 WaffG 1996 vorgesehenen Maximalzahl erwerben und dennoch weiterhin - mit der verbleibenden Faustfeuerwaffe - das "Schießen mit Faustfeuerwaffen auf Scheiben" ausüben.)
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030067.X02Im RIS seit
05.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019