RS VwGH Erkenntnis 2006/03/28 2005/03/0240

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Rechtssatz

Die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, steht im Ermessen der Behörde (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0110, VwSlg 15200 A/1999).

Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen
Im RIS seit
26.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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