Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §21 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Ausübung des Schießsports reicht noch nicht für eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, weshalb eine Rechtfertigung durch Ausübung des Schießsports nur dann vorliegen kann, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden (vgl die Erkenntnisse vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0110, bzw 21. September 2000, Zl 98/20/0562).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030067.X01Im RIS seit
05.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019