Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Für den Besitz von halbautomatischen Schusswaffen war auf Grund der Übergangsbestimmung des § 58 Abs 2 WaffG die Angabe einer Rechtfertigung im Sinn des § 23 Abs 2 WaffG nicht erforderlich. Der Bf ist auf Grund der bestehenden Gesetzeslage auch weiterhin nicht verpflichtet, für den Besitz dieser Waffen eine Rechtfertigung glaubhaft zu machen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die belangte Behörde bei der in ihrem Ermessen stehenden Festsetzung einer größeren Anzahl an genehmigungspflichtigen Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG zu berücksichtigen hat, ob die privaten Interessen des Bf - hier im Rahmen der von ihm behaupteten Ausübung des Schießsports - es rechtfertigen, diesem zusätzlich zu bereits in seinem Besitz befindlichen Waffen, die er für die Ausübung des Schießsports nicht benötigt, noch weitere Berechtigungen zum Besitz von Waffen zu erteilen. (Hier: Es kann der belangten Behörde keine fehlerhafte Ermessensausübung vorgeworfen werden, wenn sie bei dieser Abwägung - im Hinblick auf die dem Bf im vorliegenden Fall zur Verfügung stehenden 8 Plätze auf der Waffenbesitzkarte zuzüglich der beiden konkret eingetragenen Waffen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf die Ausübung des Schießsports mit den beiden Halbautomaten nicht glaubhaft gemacht hat - zum Ergebnis gekommen ist, dass das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, das private Interesse des Bf überwiegt.)
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ErmessenBeweiswürdigung ErmessenBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030240.X02Im RIS seit
26.04.2006Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011