RS OGH 1995/9/6 1Ob9/95, 1Ob263/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1995
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Norm

WaffGG 1969 §2
WaffGG 1969 §4
WaffGG 1969 §7

Rechtssatz

Der Beamte hat bei der ihm überantworteten Entscheidung, ob er von seiner Schußwaffe Gebrauch macht, in ganz besonderem Ausmaß Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen; an seine darauf bezogene Sorgfaltspflicht muß daher ein besonders strenger Maßstab angelegt werden. Der Stellenwert des Menschenlebens in der gesellschaftlichen Wertskala als eines unersetzlichen Gutes gebietet ist, im Zweifel von der Schußwaffe nicht Gebrauch zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082528

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0010OB00009_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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