Norm
WaffGG 1969 §2Rechtssatz
Der Beamte hat bei der ihm überantworteten Entscheidung, ob er von seiner Schußwaffe Gebrauch macht, in ganz besonderem Ausmaß Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen; an seine darauf bezogene Sorgfaltspflicht muß daher ein besonders strenger Maßstab angelegt werden. Der Stellenwert des Menschenlebens in der gesellschaftlichen Wertskala als eines unersetzlichen Gutes gebietet ist, im Zweifel von der Schußwaffe nicht Gebrauch zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082528Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0010OB00009_9500000_003