Norm
AHG §1 Cd5Rechtssatz
Nur wenn das Vorgehen eines Beamten mit einer Waffe durch die Vorschriften des Waffengebrauchsgesetzes gedeckt ist, ist es auf Grund des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes nicht rechtswidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074935Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0010OB00009_9500000_002