RS OGH 1995/9/6 1Ob9/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1995
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Norm

AHG §1 Cd5
WaffGG §2
WaffGG §7

Rechtssatz

Wer sich mit entsicherter Schußwaffe in der einen Hand mit der anderen in ein Handgemenge einläßt, muß damit rechnen, daß sich dabei ein Schuß lösen kann. Ein solches Vorgehen eines Beamten ist jedenfalls fahrlässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074931

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0010OB00009_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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