Norm
AHG §1 Cd5Rechtssatz
Wer sich mit entsicherter Schußwaffe in der einen Hand mit der anderen in ein Handgemenge einläßt, muß damit rechnen, daß sich dabei ein Schuß lösen kann. Ein solches Vorgehen eines Beamten ist jedenfalls fahrlässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074931Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0010OB00009_9500000_001