Norm
WaffGG §2Rechtssatz
Wenn eine Person weder aktiv gegen Polizeibeamte vorgeht noch versucht, eine Amtshandlung zu vereiteln oder zu behindern, fehlt es für die Anwendung von Waffengewalt oder gelinderer Mittel nach § 4 WaffGG schon an der Grundvoraussetzung des § 2 des genannten Gesetzes, sodaß der Waffengebrauch nicht gerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0082523Dokumentnummer
JJR_19740205_OGH0002_0120OS00176_7300000_001