Norm
WaffGG 1969 §2Rechtssatz
Ein Waffengebrauch liegt auch dann vor, wenn sich aus einer vom Beamten gezogenen - möglicherweise nur unbewußt - entsicherten Schußwaffe, mit der der Beamte in Stellung ging, ein Schuß löst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082531Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0010OB00009_9500000_004