- 4 Ob 335/66
Entscheidungstext OGH 12.12.1966 4 Ob 335/66
Veröff: ÖBl 1967,66
- 4 Ob 343/73
Entscheidungstext OGH 04.01.1974 4 Ob 343/73
Beisatz: Semperit-Schwimmreifen. (T1) Veröff: ÖBl 1974,114
- 4 Ob 340/74
Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 340/74
- 4 Ob 354/77
Entscheidungstext OGH 28.06.1977 4 Ob 354/77
- 4 Ob 322/79
Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 322/79
- 4 Ob 327/81
Entscheidungstext OGH 24.03.1981 4 Ob 327/81
- 4 Ob 409/83
Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 409/83
Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, wie die beanstandete Behauptung von den Adressaten aufgefasst werden konnte, sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Tatsachenbehauptung mitzuberücksichtigen. (T2)
- 4 Ob 99/88
- 4 Ob 61/89
- 4 Ob 126/89
Veröff: SZ 62/192
- 4 Ob 163/89
- 4 Ob 112/90
Veröff: MR 1991,34
- 4 Ob 160/90
Beisatz: Auch nach
§ 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint waren oder verstanden werden sollten. (T3) Veröff: MR 1991,78
- 4 Ob 5/91
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 92/91
Beis wie T3; Beisatz: Die Beantwortung dieser Frage hängt damit aber so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles ab, dass sie keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten lässt. (T4) Veröff: MR 1991,245 (Korn)
- 4 Ob 18/93
Beisatz: Hier: Yellow press. (T5) Veröff: WBl 1993,300
- 4 Ob 95/93
- 4 Ob 109/94
Beis wie T3
- 4 Ob 2364/96t
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2364/96t
Auch
- 4 Ob 34/97x
Auch
- 4 Ob 56/97g
- 4 Ob 47/97h
- 6 Ob 295/97v
Veröff: SZ 70/267
- 4 Ob 187/98y
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 212/98i
- 6 Ob 304/98v
- 6 Ob 244/98w
Beisatz: Unvollständiges Zitat aus Gerichtsentscheidung. (T6)
- 6 Ob 254/98s
- 4 Ob 45/99t
Auch
- 6 Ob 208/98a
- 6 Ob 21/99b
Veröff: SZ 72/39
- 6 Ob 289/98p
- 4 Ob 72/99p
Auch
- 4 Ob 343/98i
Auch
- 4 Ob 213/99y
Auch
- 4 Ob 1/00a
Auch
- 4 Ob 60/00b
Auch
- 4 Ob 48/00p
Auch
- 4 Ob 84/00g
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Auch nach
§ 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T7)
- 4 Ob 55/00t
Auch
- 4 Ob 161/00f
Auch
- 4 Ob 164/00x
Auch
- 4 Ob 187/00d
Auch
- 6 Ob 284/00h
Auch; Beisatz: Dies muss vor allem dann gelten, wenn es an einem sonst maßgeblichen Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel, fehlt, wenn also kein den Inhalt der Äußerung aufhellender weiterer Text dem angesprochenen Publikum zur Verfügung steht. (T8) Beisatz: Hier:
§ 1330 ABGB. (T9)
- 6 Ob 325/00p
Vgl auch; Beisatz: Welchen Sinngehalt das damit angesprochene Publikum den Aussagen entnommen hat, hängt sowohl nach
§ 7 Abs 1 UWG als auch nach
§ 1330 Abs 2 ABGB davon ab, wie zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Äußerungen in ihrem Gesamtzusammenhang bei ungezwungener Auslegung verstehen wird. (T10)
- 6 Ob 320/00b
Auch
- 6 Ob 97/01k
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 79/01y
Beisatz: Hier: Mit der Bezeichnung "bunte Pleite" und verschrobener wie egomanischer Verleger und dem Leser nicht "die menschliche Seite" des Angesprochenen vor Augen geführt, sondern werden letzterem vielmehr ihn abwertende Eigenschaften unterstellt; ebenso überschreitet der Vorwurf der Herausgabe einer grellen, überzeichnenden, sensationslüsternen Zeitung die zulässige Grenze; ebenso unzulässig die Behauptung, der Geschäftsführer habe mit seinen Unternehmungen keinen "rasenden Erfolg" gehabt denn dadurch werden diesem in spöttischer Weise Misserfolge, die gegen seine geschäftliche Tüchtigkeit sprechen, unterstellt. (T11)
- 6 Ob 124/01f
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 7 Ob 290/01z
Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des
§ 5j KSchG, Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit wurde bejaht. (T12); Veröff: SZ 74/203
- 6 Ob 296/02a
Vgl; Beis wie T2
- 4 Ob 258/02y
Beis wie T3
- 1 Ob 303/02v
Beis wie T12; Beisatz: Da es auf den Gesamteindruck ankommt, ist es nicht zielführend, einzelne Formulierungen unter grammatikalischen beziehungsweise logischen Gesichtspunkten zu analysieren, zumal für den Adressaten nicht erkennbar ist, in welchen Sätzen der werbende Unternehmer die "maßgeblichen" Informationen untergebracht hat. (T13); Veröff: SZ 2003/20
- 6 Ob 315/02w
- 6 Ob 79/03s
- 4 Ob 204/03h
Beisatz: Bei dieser Beurteilung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. (T14); Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des
§ 5j KSchG. (T15); Beisatz: Wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage im Zusammenhang mit
§ 5j KSchG verstehen, hängt naturgemäß von der konkreten Gestaltung der Werbeaussendung ab und berührt insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO. (T16)
- 7 Ob 249/03y
Auch; Beis wie T15
- 4 Ob 18/04g
Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Sofern diese Auslegung noch ernstlich in Betracht kommt. (T17)
- 7 Ob 25/05k
Beis wie T15
- 6 Ob 295/03f
Auch; Beisatz: Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt. (T18)
- 2 Ob 34/05x
Auch; Beisatz: Der Unternehmer muss im Rahmen von „Gewinnzusagen" die für ihn ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen. (T19)
- 6 Ob 219/05p
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 219/05p
Beisatz: Hier: Der Beklagte berief sich nicht darauf, dass der durchschnittliche Mitteilungsempfänger etwa schon aufgrund der Berichte in anderen Medien soweit vorinformiert gewesen wäre, dass er die zweifelhafte und unvollständige Angabe in einem Interview im Sinne der Version des Beklagten versteht. (T20)
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