Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der L.-GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des ?Gastgewerbes in der Betriebsart Bar? in ihrer Betriebsstätte in Wien, W.-str. (Einkaufszentrum M.) (?Cafe N.?), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie ni... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 10.10.2012 schuldig, er habe als Inhaber eines Betriebes zur Ausübung des ?Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus? in seiner Betriebsstätte in Wien, O.-platz (?H. Cafe-Restaurant?) insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen, als er nicht dafür Sorge getragen habe, dass in öffentlichen Räumen nicht g... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 28.11.2012 wurde der nunmehrigen Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als zur Vertretung nach außen Berufene, nämlich als handelsrechtliche Geschäftsführerin (§ 9 Abs. 1 VStG 1991) der Restaurant ?S.? Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Gasthauses in Wien, G.-gasse insofern gegen eine der im § 13c Abs. 2 Tabakgesetz festgelegten Obliegenheiten betreffend den Nichtrau... mehr lesen...
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der Jie L. KG zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, N-gürtel als Inhaberin des Gastronomiebetriebes ?M.? (Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant) in Wien, G.-gasse (Lu.) insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoße... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 24.11.2011 wurde dem nunmehrigen Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Inhaber eines Gastronomiebetriebes in Wien, W.-Straße, in welchem er das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants ausübe und welcher aus 3 Räumen bestehe (1. hinterer Saal: ca. 145 m² mit 120 Verabreichungsplätzen; 2. Hinterzimmer: ca. 10 m² mit 15 Verabreichungsplätzen; 3. Schankbereich und vorderes Gastzimmer in offener Verbindung = Hauptraum: ca. 110 m2² mit 80 Verabreichungsplä... mehr lesen...
Herr Dr. Stefan We. (der Erstberufungswerber; in der Folge kurz: Bw) war zur Tatzeit unbestrittenermaßen (alleiniger) handelsrechtlicher Geschäftsführer der W. GmbH (die Zweitberufungswerberin; in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs. 1 VStG als nach außen zur Vertretung berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Tabakgesetzes) verantwortlich. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Be... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S.-ges.m.b.H. mit Sitz in Wien, I.-streße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Betriebes mit Münzspielautomaten in ihrer Betriebsstätte in Wien, F.-straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte gemäß § 13 des Tabakgesetzes verstoßen habe, als sie nicht dafür Sorge getragen habe, dass ... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin im wesentlichen zur Last gelegt, sie habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G.-GmbH im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft insofern gegen das Tabakgesetz verstoßen habe, als, durch Kennzeichnung mittels Raucherpiktogramm am Eingang und durch Aufstellen von Aschenbechern im Raum mit Glücksspielautomaten das Rauchen nicht verboten sondern erlaubt worden sei. Wegen Übertretung der im Sp... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin im wesentlichen zur Last gelegt, sie habe als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes zu verantworten, dass diese Gesellschaft insofern gegen das Tabakgesetz verstoßen habe, als nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass im einzigen Gastraum nicht geraucht werde, da der Gastraum als Raucherbereich gekennzeichnet und geführt worden sei. Wegen Übertretung der im Spruch: genannten Bestimmungen wurde eine Geldstrafe, für den Fall deren... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im wesentlichen zur Last gelegt, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GesmbH im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft insofern gegen das Tabakgesetz verstoßen habe, als nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht werde, da Gästen das Rauchen gestattet worden sei. Wegen Übertretung der im Spruch: genannten Bestimmungen wurde eine Ge... mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 4.4.2011, Zl. MBA 06 - S 102880/10, enthält folgenden Spruch: ?Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter (§ 9 Abs 1 VStG) der W. Veranstaltungs KG zu verantworten, dass diese Kommanditgesellschaft insoferne gegen die Bestimmungen betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c Tabakgesetz verstoßen hat, als am 02.09.2010 um 18:... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Inhaber des Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass in diesem Betrieb, welcher über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken geeignete Räumlichkeiten verfüge, nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst gewesen sei, da in der Zeit von 8. Juli... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG der T. Gastronomie Ges.m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses in ihrer Betriebsstätte in Wien, H.-kai, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen habe, als sie nicht dafür Sorge getra... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S.-ges.m.b.H. mit Sitz in Wien, I.-streße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiberin des Automatencasinos in Wien, Sch.-straße, insofern gegen den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte gemäß § 13 des Tabakgesetzes verstoßen habe, als sie am 30.12.2010 gegen 00:30 Uhr in einem öffentlich zugänglichen Raum mit zwei Glückspielautomaten das... mehr lesen...
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H.-GmbH, FN 31x, Sitz G., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Automatencasinos in Wien, H.-Straße, einem Raum eines öffentlichen Ortes, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden könne, am 25.10.2010, entgegen der Besti... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber wie folgt zur Last gelegt: ?Sie haben unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der M.-KG mit Sitz in Wien, D.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurantes am 05.08.2010 sowie am 06.08.2010 in der Betriebsanlage in Wien, D.-Straße, insofern gegen die Obliegenheit betreffend den Nichtra... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin im wesentlichen wie in gegenständlichem Bescheid zur Last gelegt, wobei konkret vorgeworfen wurde, es sei tatsächlich geraucht worden und seien auch überall Aschenbecher aufgestellt gewesen. Dieses Straferkenntnis stützt sich auf zwei Artikel der Online-Ausgabe des Ku., verfasst von Michael B. sowie eine mit e-mail eingebracht Anzeige einer Person, deren Identität im weiteren Verfahren nicht geklärt werden konnte. Die Rechtferti... mehr lesen...
Auf Grundlage des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens erging gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Fatih K. KG mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses in Wien, S-gasse (Cafe C.), insofern gegen Obliegenhei... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Inhaber des Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass in diesem Betrieb, welcher über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken geeignete Räumlichkeiten verfüge, nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst gewesen sei, da in der Zeit von 8. Juli... mehr lesen...
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Inhaber eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants mit Standort in Wien, G.-straße zu verantworten, dass am 21.5.2010 in der Zeit von 12.30 bis 13.00 Uhr, am 19.5.2010 von 11.30 bis 12.15 Uhr sowie am 17.5.2010 in der Zeit von 16.00 bis 17.00 Uhr in seiner Betriebsstätte insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen worden sei,... mehr lesen...