Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Schopf über die Berufung des Herrn Karl F., verantwortlicher Beauftragter der T. Gastronomie GmbH, Wien, G.-gasse, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk, vom 14.02.2011, Zl. MBA 20 - S 95555/10, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 4 iVm § 13c ABs. 1 Z 2 und 3 und Abs 2 Z 3 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, idgF entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine, in der Straffrage insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe von ? 1.500,00 auf ? 400,00 sowie die im Falle der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tage auf 1 Tag herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG von ? 150,00 auf ? 40,00 herabgesetzt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG der T. Gastronomie Ges.m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses in ihrer Betriebsstätte in Wien, H.-kai, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen habe, als sie nicht dafür Sorge getragen habe, dass in öffentlichen Räumen nicht geraucht werde, da am 23.09.2010 im Gastronomiebereich im Raucherbereich geraucht worden sei, obwohl dieser Gastronomiebereich durch mehrere Türöffnungen (Türen des Raucherbereiches standen ständig offen) in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums stehe und dieses Einkaufszentrum von einem nicht von vorneherein beschränkten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden könne und daher als öffentlicher Ort im Sinne des § 1 Z 11 Tabakgesetz zu qualifizieren sei.
Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wurde ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben sowie die Haftung der T. Gastronomie Ges.m.b.H. für Geldstrafe, Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs 7 VStG ausgesprochen.
Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen auf Beobachtungen des Gerald N., der Behörde in einem Mail vom 24.09.2010 mitgeteilt. Danach habe Herr N. am 23.09.2010 zwischen 17:15 und 17:20 Uhr beobachten können, dass der Innenraum gegenständlichen Lokals der Raucherraum sei und durch Glaswände von der Mall und dem äußeren Nichtraucherbereich abgetrennt sei. Für Kunden habe es drei Türen zwischen Innen- und Außenbereich gegeben, die alle in der Beobachtungszeit ständig geöffnet gewesen wären. Das Personal sei mehrmals durch die offenen Türen gegangen, ohne diese zu schließen. Außerdem habe es eine Tür nur für das Personal zwischen Innen- und Außenbereich gegeben, die ebenfalls ständig geöffnet gewesen sei. Weiters liegt dem Straferkenntnis die zeugenschaftliche Einvernahme des Gerald N. vom 09.12.2010 zu Grunde, in welcher er seine vorzitierten Angaben bestätigte und ergänzte, er sei vor dem Lokal gestanden beziehungsweise vorbeigegangen. Die Türen seien die ganze Zeit offen gestanden und auch von Gästen, die in den Innenbereich gegangen seien, nicht geschlossen worden.
Der Rechtfertigung des Berufungswerbers, der einerseits Zweifel an der Aussage des Zeugen äußerte und andererseits vorbrachte, der Gesetzgeber verlange keine vollständige Trennung der Lufträume des Raucher- und des Nichtraucherbereiches, weshalb den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan worden sei, wurde seitens der Behörde erster Instanz nicht gefolgt.
Nach Zustellung des Straferkenntnisses erhob der Beschuldigte innerhalb offener Frist verfahrensgegenständliche Berufung, in welcher er zunächst seine Zweifel an der Aussage des Zeugen wiederholt und mangelhafte Auseinandersetzung in der Begründung des Straferkenntnisses mit dieser Aussage und der Rechtfertigung des Berufungswerbers rügt. Vorgebracht wird, im gegenständlichen Lokal gäbe es grundsätzlich sehr wohl eine ausreichende räumliche Abgrenzung des Raucherbereiches vom Nichtraucherbereich und dem so genannten Mallbereich. Inhaltliche Rechtswidrigkeit wird mit dem Hinweis auf eine mangelhafte Tatanlastung, das Vorliegen ernsthaften Bemühens, das Rauchverbot durchzusetzen und der Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes auf Erwerbsfreiheit begründet. Auch sei mangelndes Verschulden bereits dargetan worden. Letztlich wendet sich die Berufung auch gegen die Strafbemessung. Beantragt wird, einen Ortsaugenschein durchzuführen, das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen, in eventu von einer Strafe abzusehen und mit einer Ermahnung des Auslangen zu finden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ergingen
folgende Aussagen:
Der Berufungswerber:
?Die Urkunde über meine Bestellung als verantwortlicher Beauftragter, wo ich unterschrieben habe, dass ich für gegenständlichen Betrieb für die Einhaltung des Tabakgesetzes verantwortlich bin, liegt bei Herrn T. auf. Die Bestellung war vor dem 23.09.2010.
Das Lokal befindet sich, wenn man die M. von der Donauseite betritt auf der rechten Seite und ist gleich das 1. Lokal. Ein Raucherbereich ist durch eine Glaswand abgetrennt und in dieser befinden sich vier Türen. Eine elektrische und eine Flügeltür gleich rechts nach Betreten der M., etwas weiter vorne eine elektrische Schiebetüre mit zwei Türblättern sowie eine vierte Tür bei der Schank, die wir auch als Servicetür für den Verkauf vorne in der Mall benützen. Dabei handelt es sich um eine manuell zu bedienende Schiebetür. Davor befinden sich noch nicht zur Mall gehörende Betriebsflächen, die als Nichtraucherbereich genützt werden. Es werden ca. 10 Tische in diesem Bereich aufgestellt seien.
Auch die Tische, die direkt in der Mall stehen, werden zur Betriebsanlage gerechnet und gehört die Fläche, auf denen sie stehen auch zur Betriebsfläche. Das wurde im Zuge einer Betriebsanlagenverhandlung so festgelegt. Im von den Glaswänden umschlossenen Bereich darf geraucht werden. Die Lösung mit den Glaswänden wurde so mit der Center-Leitung besprochen, ohne deren Einwilligung hätten wir das gar nicht so umbauen dürfen.
Ob ich am 23.09.2010 im Lokal war, kann ich heute nicht mehr sagen. Herr N. ist mir persönlich nicht bekannt.
Die Türen zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich sind stets geschlossen zu halten. Eine Erlaubnis gibt es nur, wenn aus dem Lager Kisten mit Getränke geholt werden, das die Servicetür kurz (vielleicht 1 Minute) offen bleiben darf. Ansonsten ist auch diese Türe geschlossen zu halten. Im Servicedienst kann es zwar sein, dass eine Tür kurz offen bleibt, grundsätzlich haben die Angestellten aber die Anordnung, die elektrischen Türen zu benützen, weil die auch wieder automatisch schließen. Dies auch, wenn damit ein Umweg verbunden ist. Ein Offenhalten der Türen bis zu 5 Minuten kann ich mir persönlich nicht vorstellen.?
Gerald N.:
?Ich glaube ich habe damals auch andere Lokale in der M. angeschaut. Ich habe damals von der Mall aus die Türen beobachtet. Ich habe damals drei Türen beobachtet. Was für Türen es waren, kann ich nicht mehr mit Sicherheit sagen, ich glaube eher, es waren manuell zu öffnende Flügeltüren. Die von mir beobachteten Türen standen durchgehend offen. Ob damals im Raucherbereich jemand geraucht hat, kann ich heute nicht mehr sagen. Normalerweise mache ich die Anzeigen nur, wenn jemand raucht, darauf achte ich schon. Mit meiner Formulierung, dass ich vor dem Lokal gestanden bzw. vorbei gegangen bin, habe ich gemeint, dort ist ein großer Platz, ich bin dort auf- und abgegangen und hatte das Lokal immer im Blickfeld und habe auch gesehen, dass das Personal immer wieder durch gegangen ist ohne die Türen zu schließen. Ich bin mir sicher, dass ich das Personal als solches erkannt habe.
Mir ist bei meinem letzten Durchgehen aufgefallen, dass es dort jetzt elektrische Schiebetüren gibt, die automatisch schließen. Die Türe, die nur für das Personal ist, ist aber nach wie vor händisch zu öffnen und zu schließen. Daran, dass ich dort auf- und abgegangen bin, kann ich mich schon noch erinnern. Befragt zur Frequenz der Besucher gebe ich an, das Lokal war sicher nicht schwach besucht, weil das Personal auch öfters aus- und ein gegangen ist. Wie viele Tische tatsächlich besetzt waren, kann ich heute nicht sagen.?
Gemäß § 1 Z 11 Tabakgesetz gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als ?öffentlicher Ort? jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.
Gemäß § 13 Abs 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12, soweit Abs 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
Gemäß § 13 Abs 2 Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in jenen von Abs 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Gemäß § 13a Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung
2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs 1 Z 1 oder Abs 2 Z 2 oder 4 der GewO,
3. der Betriebe gemäß § 2 Abs 9 oder § 111 Abs 2 Z 3 oder 5 der GewO. Gemäß Abs 2 können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Gemäß Abs 3 gilt das Rauchverbot gemäß Abs 1 ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
1.
der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
2.
sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
Gemäß § 13c Abs 1 Tabakgesetz haben die Inhaber von
1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,
2.
Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,
3.
Betrieben gemäß § 13a Abs 1,
für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Gemäß Abs2 hat jeder Inhaber gemäß Abs 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
1.
in einem Raum gemäß § 12 Abs 1 nicht geraucht wird;
2.
in einem Raum gemäß § 12 Abs 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
3.
in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
5. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs 4 Z 1 bis 4 gilt;
6. die Bestimmungen des § 13a Abs 4 Z 4 oder Abs 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
7. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.
Gemäß § 14 Abs 4 Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Zunächst ist festzustellen, dass der Berufungswerber seine Stellung als verantwortlicher Beauftragter nicht in Abrede gestellt hat und sich auch sonst keinerlei Zweifel daran ergeben haben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sieht keine Veranlassung der Aussage des vor der Behörde erster Instanz wie auch in der öffentlichen mündlicher Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des § 289 einvernommenen Zeugen Gerald N. keine Glauben zu schenken. Dieser Zeuge vermittelte bei seiner Einvernahme einen durchaus glaubwürdigen und gefestigten Eindruck und konnte auf Grund dieser Einvernahme und des Auftretens dieses Zeugen, dessen Genauigkeit und Wahrheitsliebe auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, davon ausgegangen werden, dass die bereits in der am Tag nach gegenständlichem Vorfall vom Zeugen an die Behörde gesendeten Mail enthaltenen niedergeschriebenen Beobachtungen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Selbst der Berufungswerber gesteht zu, dass es dem Personal sogar erlaubt sei, die Servicetüre in gewissen Situationen länger als zum Durchschreiten offen zu halten. Auch im Servicedienst könne es sein, dass eine Türe kurz offen bleibe. Es kann somit, schon auf Grund der persönlichen Aussage des Berufungswerbers entgegen der in der schriftlichen Berufung vertretenen Ansicht nicht davon ausgegangen werden, dass alles für die Einhaltung des Nichtraucherschutzes unternommen worden ist, wird doch offensichtlich ganz bewusst der Bequemlichkeit des Personals beim Anliefern ein höherer Stellenwert eingeräumt als dem gesetzlich gebotenen Nichtraucherschutz. Auch kann der Berufungswerber selbst ein zumindest kurzes Offenhalten der den Gästen zur Verfügung stehenden Türen zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich nicht ausschließen, weshalb die Aussagen des Zeugen N. umso glaubwürdiger erscheinen. Es war somit davon auszugehen, dass im verfahrenswesentlichen Zeitraum in dem in Rede stehenden, in einem Einkaufszentrum gelegenen Betrieb die Verbindungstüren zwischen einem dort eingerichteten, baulich von der Mall des Einkaufszentrums abgegrenzten Raucherbereich und einem davor liegenden, von der Mall baulich nicht abgegrenzten Nichtraucherbereich ständig offen standen und im Raucherbereich geraucht wurde. Im Zusammenhang mit einem in einem Einkaufszentrum gelegenen Cafe mit offener Verbindung zur Mall hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.09.2010, 2009/11/0209 ausgeführt, § 13a des Tabakgesetzes beziehe sich erkennbar nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht seien. Anders verlören die Sonderregelungen über geeignete Räumlichkeiten (Abs 2) und Räume bzw. Haupträume (Abs 2 bis 5) ihren Sinn. Insbesondere die Äußerung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beachtlichkeit der Sonderregelungen für gastgewerbliche Betriebe macht deutlich, dass eine Anwendung der Sonderregelung auf in Einkaufszentren gelegene gastgewerbliche Betriebe dann nicht zur Anwendung kommen kann, wenn dieses Lokal ganz oder mit Teilen der Betriebsfläche in offener Verbindung zur Mall eines Einkaufszentrums stehen, weil eine teilweise Anwendung der in Rede stehenden Sonderregelungen des § 13a Tabakgesetz (auf die in einem abgeschlossenen Raum befindlichen Betriebsflächen) einerseits und eine gleichzeitige Anwendung des § 13 Tabakgesetz (auf die in offener Verbindung zur Mall eines Einkaufszentrums stehenden Betriebsflächen) andererseits schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Voraussetzungen der Sonderregelungen des § 13a Tabakgesetz nur unter Einschluss der gesamten Betriebsflächen geprüft werden können. Für in Einkaufszentren gelegene gastgewerbliche Betriebe mit (teilweiser) offener Verbindung der Betriebsflächen zur Mall ist daher § 13 Tabakgesetz und für allfällige Ausnahmen dessen Abs 2 maßgebend. Als Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13 hat in diesen Fällen der Inhaber des jeweiligen Gastgewerbebetriebes zu gelten (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis des VwGH ??Inhaber des Cafe S. und damit Inhaber eines Ortes, der in diesem Verständnis dem Nichtraucherschutz unterliegt (das Cafe S. liegt in einem Raum eines öffentlichen Ortes), ist im Beschwerdefall jedenfalls (auch) die vom Beschwerdeführer vertretene G. GmbH. ??) den die in § 13c Tabakgesetz normierten Obliegenheiten treffen.
Im hier zu beurteilenden Fall eines Gastgewerbebetriebes, dessen Betriebsflächen zum Teil in der Mall des Einkaufszentrums ?M.?, zum Teil in offener Verbindung zu dieser und zum Teil in einem von dieser durch Glaswände abgeschlossenen Bereich liegen, ist somit festzustellen, dass die Bestimmungen des § 13a Tabakgesetz nicht zur Anwendung kommen können und die Einhaltung des Rauchverbotes unter desn Grundsätzen des § 13 Tabakgesetz zu prüfen sind..
Da im gegenständlichen Fall nach den Beobachtungen des Zeugen N. die Verbindungstüren zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich längere Zeit, nicht nur zum Durchschreiten geöffnet waren, eine Servicetüre sogar nach den Ausführungen des Berufungswerbers für einen das bloße Durchschreiten hinausgehenden Zeitraum sogar erlaubtermaßen vom Personal offengehalten werden durfte, somit Tabakrauch in die mit Rauchverbot belegten Bereiche dringen konnte, war der in Rede stehende Tatbestand objektiv erfüllt. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes kann sich der Berufungswerber auch nicht auf begründete und gerechtfertigte Unkenntnis oder Missinterpretation des Gesetzes berufen. Da gegenständliches Gesetz in der hier anzuwendenden Fassung in den Medien breit diskutiert wurde und lange angekündigt wurde, hätte er hinreichend Gelegenheit gehabt, sich über die einschlägigen Normen zu informieren und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung des Nichtraucherschutzes zu tref-fen. Der Berufungswerber hat, indem er dem Personal ein, wenn auch nur kurzes ? Offenhalten einer Tür zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich über den Zeitraum des bloßen Durchschreitens hinaus, gestattete, in Kauf genommen, dass es zu einem entsprechenden Luftaustausch und damit zur Belästigung von Nichtrauchern durch Tabakrauch gekommen ist. Damit erweist sich auch die subjektive Tatseite als gegeben.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da dem Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, trotz Erwähnung in der Begründung des Straferkenntnisses, keine ausreichende Beachtung geschenkt wurde und da auf die Einleitung anderer Verwaltungsstrafverfahren nicht erschwerend zurückgegriffen werden darf.
Eine weitere Herabsetzung kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse am gesetzlich erwünschten Schutz der Nichtraucher vor der schädlichem Tabakrauch. Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich somit als nicht unerheblich. Von einer konkreten Gefährdung durch Rauch wurde dabei nicht ausgegangen.
Angesichts der rechtzeitigen Kundmachung der in Rede stehenden Bestimmungen ist von grober Fahrlässigkeit und somit von erheblichem Verschulden auszugehen. Da der Berufungswerber Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen verweigerte, waren diese zu schätzen und wurde angesichts der beruflichen Stellung sowie des Alters von unterdurchschnittlichem Einkommen, Vermögenslosigkeit und dem Bestehen von Sorgepflichten ausgegangen.
Die verhängte Strafe erscheint ausreichend, um die Berufungswerberin in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen ausreichend abzuhalten. Angesichts der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 01.10.2009, B 776/09) zur aufgeworfenen Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit, sind keine dahingehenden Bedenken entstanden, weshalb von einer entsprechenden Antragstellung Abstand genommen wurde.