Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr. Hrdliczka über die Berufung der Frau Patricia P. vom 28.3.2011 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 15.3.2011, Zahl MBA
15 - S 110322/10, wegen Übertretung des § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 3
Tabakgesetz, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien ersatzlos aufgehoben wird.
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H.-GmbH, FN 31x, Sitz G., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Automatencasinos in Wien, H.-Straße, einem Raum eines öffentlichen Ortes, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden könne, am 25.10.2010, entgegen der Bestimmung des Rauchverbots des § 13 Abs 1 Tabakgesetz für Räume öffentlicher Orte, das Rauchen in diesen Räumen durch Aufstellen von Aschenbechern und durch Anbringen von Hinweisen am Eingang, dass das Rauchen in diesen Räumen nicht verboten sei, gestattet. Wegen Übertretung des § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 3 Tabakgesetz wurde gemäß § 14 Abs 4 Tabakgesetz eine Geldstrafe von EUR 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tagen und 5 Stunden) verhängt sowie gemäß § 64 VStG ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von EUR 75,-- (= 10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben.
Des weiteren wurde ausgesprochen, dass die H.-GmbH für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau Patricia P., verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat auf Grund der gegen das Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung erwogen:
Die im Firmenbuch unter FN 31x eingetragene H.-GmbH [im Folgenden kurz: GmbH] hat ihren Sitz in G., W. Straße.
Als zum Tatzeitpunkt (25.12.2010) verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH scheinen im Firmenbuch der seit 8.11.2004 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer vertretende Karl T., geb. 1949, und die seit 30.6.2010 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer vertretende Berufungswerberin (Patricia P., geb. 1969) auf [seit dem 31.12.2010 ist die Berufungswerberin selbstständig vertretungsbefugt].
Die GmbH teilte der Erstbehörde über Anfrage teilte mit, dass die Berufungswerberin zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Dazu wurde in Fotokopie eine am 21.6.2010 in G. von der Berufungswerberin unterfertigte Zustimmungserklärung betreffend deren Verantwortlichkeit zur Einhaltung der Vorschriften des Tabakgesetzes für den Geschäftsbereich in Wien ab 1.7.2010 vorgelegt. Lediglich angemerkt sei, dass die Berufungswerberin in ihrer Berufung ihre veraltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bestritten hat, indem sie Paul K. als verantwortlichen Beauftragten angegeben und dazu in Fotokopie eine von Paul K. am 23.6.2010 in Wien unterfertigte Zustimmungserklärung betreffend dessen Verantwortlichkeit zur Einhaltung der Vorschriften des Tabakgesetzes für den Geschäftsbereich in Wien ab 1.7.2010 vorgelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen - und dies wird für in Filialen gegliederte Unternehmen ebenfalls angenommen -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (also auch nicht auf den Ort des Filialbetriebs). Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist vielmehr nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zum Arbeitnehmerschutz, zur Ausländerbeschäftigung, zum Arbeitszeitrecht und zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, sondern auch zum Öffnungszeitengesetz sowie zum Preisauszeichnungsgesetz der Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, für welches der zur Vertretung nach außen Befugte gemäß § 9 VStG (bzw. der nach § 9 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) gehandelt hat (vgl. z.B. VwGH 18.6.1990, 90/19/0107; 30.6.1997, 97/10/0045; 10.10.1995, 95/02/0280; 19.4.1994, 94/11/0055; oder auch VwGH 31.3.1989, 88/08/0049, 0080, 0081; 14.3.1989, 87/08/0097; zum Öffnungszeitengesetz VwGH 8.10.1992, 92/18/0391, 0392; sowie zum Preisauszeichnungsgesetz VwGH 21.12.1998, 98/17/0052). Der Verwaltungsgerichtshof hat in sämtlichen Erkenntnissen die Auffassung vertreten, dass der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies ist - wie gesagt - der Sitz des Unternehmens, so auch im vorliegenden Fall, wo es sich um das Setzen von Dispositionen und Anweisungen zur Einhaltung des im Tabakgesetz geregelten Nichtraucherschutzes handelt.
Da sich der Sitz des Unternehmens in G. befindet, war die Zuständigkeit des Magistrats Wien zur Entscheidung gemäß § 27 Abs 1 VStG nicht gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.