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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z2;Rechtssatz
Für den Mitunternehmer normiert § 23 Z 2 EStG 1988 ua, daß Vergütungen für seine Tätigkeiten im Dienste der Mitunternehmerschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind. Auch wenn das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Mitunternehmer gegenüber der Mitunternehmerschaft tätig wird, zivilrechtlich (oder sozialversicherungsrechtlich) als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, führen sohin die Arbeitsvergütungen nicht zu Einkünften aus einem Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 iVm § 47 EStG 1988, sondern zu solchen aus Gewerbebetrieb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997150128.X03Im RIS seit
07.06.2001