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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Rechtssatz
Das Urlaubsentgelt, welches dem Arbeitnehmer bei aufrechtem Dienstverhältnis ohne weitere Gegenleistung seinerseits zusteht, gebührt aufgrund des § 9 UrlaubsG zur Gänze oder aufgrund des § 10 UrlaubsG zumindest anteilig auch dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht (vollständig) konsumiert hat. Der durch § 6 UrlaubsG dem Arbeitnehmer eingeräumte Anspruch auf das regelmäßige Entgelt für den Zeitraum des Urlaubes besteht sohin (teilweise) auch dann, wenn es wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zum Verbrauch des Urlaubes kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997140045.X02Im RIS seit
22.11.2001