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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/13/0030 3Stammrechtssatz
Der im § 67 Abs 6 EStG 1988 enthaltene Nebensatz "die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen" läßt erkennen, daß es sich hier um Bezüge handeln muß, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden. Weiters ist auch aus der beispielsweisen Aufzählung von freiwilligen Abfertigungen und Abfindungen ersichtlich, daß sich die Begünstigung nur auf Bezüge erstreckt, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses im Zusammenhang stehen (Hinweis E 8.4.1986, 85/14/0162, VwSlg 6101 F/1986; E 25.3.1992, 90/13/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997140045.X01Im RIS seit
22.11.2001