RS Vwgh 1997/10/28 97/14/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §5 Abs1;
KommStG 1993 §5 Abs2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/13/0030 3

Stammrechtssatz

Der im § 67 Abs 6 EStG 1988 enthaltene Nebensatz "die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen" läßt erkennen, daß es sich hier um Bezüge handeln muß, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden. Weiters ist auch aus der beispielsweisen Aufzählung von freiwilligen Abfertigungen und Abfindungen ersichtlich, daß sich die Begünstigung nur auf Bezüge erstreckt, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses im Zusammenhang stehen (Hinweis E 8.4.1986, 85/14/0162, VwSlg 6101 F/1986; E 25.3.1992, 90/13/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997140045.X01

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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