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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Rechtssatz
Aus der Anführung des allgemeinen Begriffes "Abfindungen" in § 67 Abs 6 EStG 1988 kann nicht abgeleitet werden, daß die Bestimmung auf "Urlaubsabfindungen" abstellen würde. Überdies ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, Urlaubsabfindungen anders zu versteuern als Urlaubsentschädigungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997140045.X04Im RIS seit
22.11.2001