Mit einer Anzeige eines im exekutiven Außendienst befindlichen Beamten des Gendarmeriepostens M*** wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 2.11.2000 um 19,12 Uhr als Fußgänger im Stadtzentrum von M*** die Fahrbahn am H****platz insoferne vorschriftswidrig überquert, als er dies, von der L*****straße kommend, in Richtung Hotel ***** ****, H****platz *, in geringerer Entfernung als 25 m zum nächsten Schutzweg getan habe. Der Anzeige war eine maßstabsgetreue Skizze vom Tatort, in ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Überqueren der Fahrbahn ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 76 Abs 6 StVO. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der wegen Übertretung des § 76 Abs 6 StVO eine Ermahnung erteilt, da sie am 17.12.1998 um 22.10 Uhr in A die E-straße B, bei Strkm. 87,100, auf Höhe Gasthaus P Z, überquert und es dabei unterlassen habe, den etwa 21,4 Meter in südlicher Richtung von Gasthauseingang entfernten Schutzweg zu benutzen. Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und im wesentlichen hiezu ausgeführt, dass sie in Begleitung z... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Pflicht der Fußgänger nach § 76 Abs 6 StVO, Schutzwege zu benützen, besteht nur dann, wenn die Schutzwege nicht mehr als 25 Meter von jenem Standort entfernt liegen, von dem aus ein Fußgänger eine Überquerung der Fahrbahn (tatsächlich) beginnt. Daher liegt keine Übertretung dieser Bdestimmung vor, wenn sich zwar der Eingang des Gasthauses, das die Fußgängerin verläßt, noch innerhalb des 25 Meter-Bereiches befindet, jedoch ihr Betreten der Fahrbahn erst etwa 28-32 Meter nörd... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (BW) schuldig erkannt, am 27.7.1995 um 3.25 Uhr in Wien, D-Straße - Kreuzung D-Gürtel als Fußgängerin die Fahrbahn überquert zu haben, obwohl die für ihre Gehrichtung maßgebliche Verkehrsampel Rotlicht gezeigt habe. Wegen Verletzung des § 76 Abs 3 StVO 1960 wurde über die BW gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) verhängt und ihr ein Kostenbeitrag von ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn eine Fußgängerin die Fahrbahn nicht auf dem Schutzweg, sondern ungefähr 3,5 m bis 4,0 m vor der Haltelinie überquert, die sich vor einem (durch Lichtzeichen geregelten) Schutzweg befindet, so kann dieser Ort der Überquerung aufgrund seiner Entfernung vom geregelten Schutzweg nicht als eine Stelle, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, im Sinne des § 76 Abs 3 erster Satz StVO 1960 angesehen werden. § 76 Abs 3 erster Satz StVO 1960 ist dah... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer Übertretung nach § 76 Abs 6 StVO ist mit der Angabe, zum Überqueren der Fahrbahn nicht den vorhandenen Schutzweg in -Bad Aussee, Bereich Kreuzung Kurhausplatzbenutzt zu haben, im Sinne des § 44 a Z 1 VStG nicht ausreichend konkretisiert, wenn dort mehrere Zebrastreifen für eine Querung in Frage kommen und offenbleibt, durch welches Gehverhalten der Berufungswerber welchen Schutzweg vorschriftswidirig nicht benutzt hat. So waren die Schutzwege jeweils etwa 24 - ... mehr lesen...