Der Tatort einer Übertretung nach § 76 Abs 6 StVO ist mit der Angabe, zum Überqueren der Fahrbahn nicht den vorhandenen Schutzweg in -Bad Aussee, Bereich Kreuzung Kurhausplatzbenutzt zu haben, im Sinne des § 44 a Z 1 VStG nicht ausreichend konkretisiert, wenn dort mehrere Zebrastreifen für eine Querung in Frage kommen und offenbleibt, durch welches Gehverhalten der Berufungswerber welchen Schutzweg vorschriftswidirig nicht benutzt hat. So waren die Schutzwege jeweils etwa 24 - 25 m voneinander entfernt.