RS UVS Niederösterreich 2001/07/20 Senat-ME-01-0102

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Veröffentlicht am 20.07.2001
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Rechtssatz

Das Überqueren der Fahrbahn ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 76 Abs 6

StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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