Die Pflicht der Fußgänger nach § 76 Abs 6 StVO, Schutzwege zu benützen, besteht nur dann, wenn die Schutzwege nicht mehr als 25 Meter von jenem Standort entfernt liegen, von dem aus ein Fußgänger eine Überquerung der Fahrbahn (tatsächlich) beginnt. Daher liegt keine Übertretung dieser Bdestimmung vor, wenn sich zwar der Eingang des Gasthauses, das die Fußgängerin verläßt, noch innerhalb des 25 Meter-Bereiches befindet, jedoch ihr Betreten der Fahrbahn erst etwa 28-32 Meter nördlich des Schutzweges erfolgt, um zu dem außerhalb des 25 Meter-Bereiches abgestellten Fahrzeug zu gelangen.