Wenn eine Fußgängerin die Fahrbahn nicht auf dem Schutzweg, sondern ungefähr 3,5 m bis 4,0 m vor der Haltelinie überquert, die sich vor einem (durch Lichtzeichen geregelten) Schutzweg befindet, so kann dieser Ort der Überquerung aufgrund seiner Entfernung vom geregelten Schutzweg nicht als eine Stelle, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, im Sinne des § 76 Abs 3 erster Satz StVO 1960 angesehen werden. § 76 Abs 3 erster Satz StVO 1960 ist
daher auf einen solchen Fall nicht anzuwenden. Vielmehr kommen für die Anwendung § 76 Abs 6 erster Satz StVO 1960, wonach, wenn Schutzwege vorhanden sind, Fußgänger diese Einrichtungen zu benützen haben, und § 76 Abs 5 StVO 1960 in Betracht, wonach Fußgänger die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren haben, außerhalb von Schutzwegen den kürzesten Weg zu wählen haben und hiebei den Fahrzeugverkehr nicht behindern dürfen.