Entscheidungsgründe: Am 20. Dezember 1984 ereignete sich gegen 17,30 Uhr auf der Lustenauerstraße (B 204) bei Km 2,9 (Freilandgebiet) ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des Kleinmotorrades mit dem Kennzeichen V 290.539 und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des Traktors mit dem Kennzeichen V 98.135, der einen unbeleuchteten nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger zog, beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrze... mehr lesen...
Norm: StVO §23 Abs6StVO §73
Rechtssatz: Verpflichtung, beim Abstellen eines Handwagens auf einer Marktfläche, somit auf einer Fläche, auf der mit ständigem Fußgängerverkehr zu rechnen ist, in gleicher Weise Vorkehrungen zu treffen, wie dies der Gesetzgeber im § 23 Abs 6 letzter Satz StVO beim Aufstellen unbespannter Fuhrwerke (- und um ein solches handelt es sich bei dem Handwagen) auf der Fahrbahn zur Sicherung der Verkehrsteilnehmer vorgeschr... mehr lesen...
Norm: StVO §20 Abs1 IDStVO §73
Rechtssatz: Verschuldensteilung 1:2 zu Lasten des unaufmerksam mit überhöhter Geschwindigkeit Fahrenden gegenüber dem Fahrer eines nicht vorschriftsmäßig beleuchteten Traktoranhängers. Entscheidungstexte 2 Ob 265/77 Entscheidungstext OGH 19.01.1978 2 Ob 265/77 2 Ob 26/88 Entscheidungstext OGH 28... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Parteien sind vom Strafgericht rechtskräftig wegen der Übertretung nach § 431 StG verurteilt worden, und zwar der Kläger deshalb, weil er am 14. 11. 1957 um 17,10 Uhr auf der Drautal-Bundesstraße mit einem unbeleuchteten Pferdefuhrwerk gefahren ist, und der Beklagte, weil er mit seinem PKW mit überhöhter Geschwindigkeit bei abgeblendeten Scheinwerfern in das in gleicher Richtung fahrende unbeleuchtete Pferdefuhrwerk hineingefahren ist. Der Kläger hat mit d... mehr lesen...
Norm: StVO §73
Rechtssatz: Unvorschriftsmäßige Beleuchtung eines an einem Pferdefuhrwerk angehängten Düngerstreuers - Mitverschulden des Kraftfahrers, der abblendet, ohne die Geschwindigkeit entsprechend zu mindern. Entscheidungstexte 2 Ob 258/60 Entscheidungstext OGH 24.06.1960 2 Ob 258/60 Veröff: ZVR 1960/405 S 282 European Ca... mehr lesen...
Norm: StVO §73
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 58 StPolG dient zwar vorwiegend der Abschirmung des Fuhrwerks gegenüber dem entgegenkommenden und nachflutenden Verkehr, daneben aber auch seiner Erkennbarkeit für von links kommende Verkehrsteilnehmer. Entscheidungstexte 9 Os 223/59 Entscheidungstext OGH 16.02.1960 9 Os 223/59 Veröff: EvBl 1960/151 S 273 = RZ 1960,80 = ZVR 1960/1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte fuhr am 22. 11. 1954 gegen 6 Uhr früh mit seinem Personenkraftwagen auf der Salzachtal-Bundesstraße von St. Johann im Pongau in Richtung Mitterberghütten. In der Ortschaft Rainbach fuhr er den Kläger, der einen unbeleuchteten, beladenen Handkarren in der gleichen Richtung schob und dabei mehr der Fahrbahnmitte zu, mindestens aber 1 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt fuhr, von hinten an, stieß ihn nieder und verletzte ihn schwer. Der Beklagte wurde ... mehr lesen...
Norm: StVO §73
Rechtssatz: Ist eine am vorderen Teil eines Fuhrwerkes angebrachte Laterne von hinten nicht zu sehen, so genügt in jedem Falle die Anbringung einer Blendlinse an Stelle einer Schlußlaterne. Entscheidungstexte 9 Os 177/58 Entscheidungstext OGH 25.11.1958 9 Os 177/58 Veröff: EvBl 1959/195 S 328 9 Os 183/60 Entscheid... mehr lesen...
Norm: StVO §73
Rechtssatz: Wozu ein Handkarren sonst verwendet wird, ist unerheblich; in der Dunkelheit auf der Fahrbahn geschoben, muß er, wenn es seine Ausmaße verlangen, jedenfalls beleuchtet sein. Entscheidungstexte 2 Ob 292/57 Entscheidungstext OGH 19.09.1957 2 Ob 292/57 Veröff: JBl 1957,645 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Norm: StVO §73
Rechtssatz: Handwagen bedürfen bei Dunkelheit grundsätzlich einer Beleuchtung. Entscheidungstexte 5 Os 738/56 Entscheidungstext OGH 23.10.1956 5 Os 738/56 Veröff: SSt XXVII/66 2 Ob 67/62 Entscheidungstext OGH 02.03.1962 2 Ob 67/62 Veröff: ZVR 1963/40 S 48 11 Os ... mehr lesen...
Norm: StVO §73
Rechtssatz: Unzureichende Beleuchtung eines Fuhrwerkes. Entscheidungstexte 5 Os 377/56 Entscheidungstext OGH 01.06.1956 5 Os 377/56 Veröff: EvBl 1956/264 S 472 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0075467 Dokumentnummer JJR_19560601_OGH0002_0050OS00377_5600000_002 ... mehr lesen...
Norm: StVO §73
Rechtssatz: Die straßenpolizeilichen Vorschriften über die Beleuchtung eines Fahrzeuges mit Tierbespannung fordern eine Beleuchtung, die von den von rückwärts herankommenden und nicht bloß von den bereits im Überholen begriffenen Fahrzeugen leicht wahrgenommen werden kann. Entscheidungstexte 5 Os 377/56 Entscheidungstext OGH 01.06.1956 5 Os 377/56 Veröff: ZVR 195... mehr lesen...
Norm: StVO §73
Rechtssatz: Die Wagenbeleuchtung muß schon von dem von rückwärts herankommenden Fahrzeug leicht wahrgenommen werden können und darf nicht erst bei der Überholung erkennbar werden. Entscheidungstexte 5 Os 377/56 Entscheidungstext OGH 01.06.1956 5 Os 377/56 Veröff: RZ 1956,122 Schlagworte SW: Auto Europ... mehr lesen...
Norm: StVO §73
Rechtssatz: Der Lichtschein der Laterne muß auch von hinten kommenden Fahrzeugen sichtbar sein. Entscheidungstexte 2 Ob 477/55 Entscheidungstext OGH 05.10.1955 2 Ob 477/55 5 Os 377/56 Entscheidungstext OGH 01.06.1956 5 Os 377/56 Beisatz: Und darf nicht erst bei der Überholung erkennbar werden. (T1) Veröff: R... mehr lesen...
Norm: StVO §73
Rechtssatz: Unfall durch einen mangelhaft beleuchteten Handkarren. Entscheidungstexte 2 Ob 185/55 Entscheidungstext OGH 20.04.1955 2 Ob 185/55 2 Ob 51/57 Entscheidungstext OGH 19.06.1957 2 Ob 51/57 2 Ob 432/59 Entscheidungstext OGH 30.09.1959 2 Ob 432... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1StVO §73
Rechtssatz: Die Nichtbeleuchtung des Fuhrwerkes ist nur dann unfallskausal, wenn bei Anbringung der Beleuchtung die Laterne durch einen nachkommenden Kraftfahrer trotz Blendung durch den Scheinwerfer des entgegenkommenden Kraftwagens hätte wahrgenommen werden können. Entscheidungstexte 2 Ob 549/54 Entscheidungstext OGH 21.10.1954 2 Ob 549/54 ... mehr lesen...