RS OGH 1980/12/4 8Ob230/80 (8Ob231/80)

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Veröffentlicht am 04.12.1980
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Norm

StVO §23 Abs6
StVO §73

Rechtssatz

Verpflichtung, beim Abstellen eines Handwagens auf einer Marktfläche, somit auf einer Fläche, auf der mit ständigem Fußgängerverkehr zu rechnen ist, in gleicher Weise Vorkehrungen zu treffen, wie dies der Gesetzgeber im § 23 Abs 6 letzter Satz StVO beim Aufstellen unbespannter Fuhrwerke (- und um ein solches handelt es sich bei dem Handwagen) auf der Fahrbahn zur Sicherung der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 230/80
    Entscheidungstext OGH 04.12.1980 8 Ob 230/80
    Veröff: ZVR 1981/197 S 264

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0075123

Dokumentnummer

JJR_19801204_OGH0002_0080OB00230_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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