Norm
StVO §23 Abs6Rechtssatz
Verpflichtung, beim Abstellen eines Handwagens auf einer Marktfläche, somit auf einer Fläche, auf der mit ständigem Fußgängerverkehr zu rechnen ist, in gleicher Weise Vorkehrungen zu treffen, wie dies der Gesetzgeber im § 23 Abs 6 letzter Satz StVO beim Aufstellen unbespannter Fuhrwerke (- und um ein solches handelt es sich bei dem Handwagen) auf der Fahrbahn zur Sicherung der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0075123Dokumentnummer
JJR_19801204_OGH0002_0080OB00230_8000000_001