Norm
StVO §73Rechtssatz
Wozu ein Handkarren sonst verwendet wird, ist unerheblich; in der Dunkelheit auf der Fahrbahn geschoben, muß er, wenn es seine Ausmaße verlangen, jedenfalls beleuchtet sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0075462Dokumentnummer
JJR_19570919_OGH0002_0020OB00292_5700000_002