Norm
StVO §73Rechtssatz
Die Wagenbeleuchtung muß schon von dem von rückwärts herankommenden Fahrzeug leicht wahrgenommen werden können und darf nicht erst bei der Überholung erkennbar werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0075466Dokumentnummer
JJR_19560601_OGH0002_0050OS00377_5600000_001