Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten mit der Zusatztafel MO-FR 07.00 bis 18.00 Uhr, ausgenommen J Gr gehalten. Zeit: 23.11.2011 von 11.51 bis 11.53 Uhr Ort: G, K gegenüber betroffenes KFZ: Pkw, Kennzeichen (A) Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 50,00 (1 Tag Ersatzfrei... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 48 Abs 1 StVO muss der Inhalt der durch ein Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verordnung - hier ein Halte- und Parkverbot nach der StVO - bereits für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennbar sein. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, sicherzustellen, dass Fahrzeuglenker Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen können (VwGH 17.01.1990, 88/03/0257; 18.09.2000, 96/17/0094; 17.06.2010, 2009/07/0058). Auch in Einbahnstraßen, fü... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 20.07.2003, von 09.50 Uhr bis 09.52 Uhr, in G, Bereich H - H - E, als Lenker des Kraftfahrzeuges (Taxi), 1. in der H das Hinweiszeichen Fußgängerzone mit dem Zusatzzeichen Ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastkraftwagen mit einem hzl. Gesamtgewicht von 7,5 t täglich von 05.00 Uhr bis 11.00 Uhr nicht beachtet, 2. die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit in der Fußgängerzone nicht eingehalten und 3. den Ta... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Fußgängerzone ist auch bei guter Sichtbarkeit des Hinweiszeichens "Fußgängerzone" nach § 53 Abs 1 Z 9a StVO nicht ordnungsgemäß kundgemacht, wenn der Text der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastkraftwagen..." von Lenkern herannahender Fahrzeuge nicht gelesen werden kann, weil ein Müllbehälter vor dem Verkehrszeichen aufgestellt wurde (Lokalaugenschein, Lichtbilder). Das Hinweiszeichen und die Zusatztafel bilden eine Einheit (siehe VfGH 18.6.1966, V 1/66). Straß... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in ***, am 10 01 2003 von 09 31 Uhr bis 09 50 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zum Parken abgestellt zu haben, ohne die hiefür vorgesehene Kurzparkzonengebühr (Abgabe) entrichtet zu haben und dadurch die Abgabe hinterzogen zu haben. Wegen Verletzung des § 13 Abs 1 Z 1 und §§ 3 und 4 Bgld Kurzparkzonengebührengesetz iV... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwendung der Worte "nur in Ausnahmefällen" in §48 Abs5 StVO bedeutet, dass eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb des genannten Bereiches nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf §48 Abs1 StVO die le... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine zentimetergenaue Einhaltung der in §48 Abs5 StVO genannten Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen wird nicht verlangt. Eine Überschreitung der senkrechten Entfernung des unteren Randes eines Straßenverkehrszeichen von der Ebene der Fahrbahn um 20 cm über das vom Gesetz zulässige Höchstausmaß von 2,20 m ist aber eine Abweichung, die nicht mehr hingenommen werden kann. Allein schon diese Abweichung bewirkt, dass die Kundmachung des Verordnungsi... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Art 89 Abs 1 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge soweit in Art89 B-VG nichts anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu. Aus dieser Bestimmung wird allgemein abgeleitet, dass nicht gehörig kundgemachte Verordnungen daher von den Gerichten nicht anzuwenden sind (vgl. Mayer, B-VG, 2002, Art89, I.1 samt Judikaturhinweisen). Da die una... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 23.5.1995 um 09.53 Uhr in G, auf der Schörgelgasse, Höhe Haus Nr. 19, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU-8CYN (PKW) im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" gehalten. Er habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 24 Abs 1 lit a StVO verletzt und wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhän... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Halteverbot nach § 24 Abs 1 lit. a StVO endet dort, wo sich das Schild Halteverbot Ende für den herannahenden Verkehr erkennbar befindet. So ist § 48 StVO zu entnehmen, daß Anfang und Ende einer Verbotszone in der Fahrtrichtung beschildert sein müssen. Im konkreten Fall war das Zeichen Halteverbot Ende jedoch in Richtung des Gegenverkehrs aufgestellt, also für den herannahenden Lenker auf der linken Straßenseite und mit der Vorderseite ihm zugewandt. Daher liegt keine Übert... mehr lesen...