Gemäß § 48 Abs 1 StVO muss der Inhalt der durch ein Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verordnung - hier ein Halte- und Parkverbot nach der StVO - bereits für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennbar sein. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, sicherzustellen, dass Fahrzeuglenker Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen können (VwGH 17.01.1990, 88/03/0257; 18.09.2000, 96/17/0094; 17.06.2010, 2009/07/0058). Auch in Einbahnstraßen, für die keine anderen Kundmachungsbestimmungen gelten, ist darauf Bedacht nehmen, dass die entsprechenden Straßenverkehrszeichen, wie der Beginn eines Halte- und Parkverbotes, für einen in der erlaubten Fahrtrichtung fahrenden Lenker schon im Herannahen erkennbar sind und nicht erst durch ein Zurückschauen, beispielsweise im Rückspiegel, wahrgenommen werden können (wenn am Verkehrszeichen bereits vorbeigefahren wurde). Im gegenständlichen Fall war das in einer Einbahnstraße angebrachte Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten, Anfang" verkehrt zur Fahrtrichtung aufgestellt und sein Inhalt für den Berufungswerber erst nach dem Vorbeifahren sowie Abstellen des Fahrzeuges ersichtlich. Auf der im Herannahmen sichtbaren Rückseite des Verkehrszeichens befand sich nicht der geringste Hinweis, um welches Verkehrszeichen es sich handelte. Somit war das verordnete Halte- und Parkverbot nicht gehörig kundgemacht.