Nach Art 89 Abs 1 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge soweit in Art89 B-VG nichts anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu. Aus dieser Bestimmung wird allgemein abgeleitet, dass nicht gehörig kundgemachte Verordnungen daher von den Gerichten nicht anzuwenden sind (vgl. Mayer, B-VG, 2002, Art89, I.1 samt Judikaturhinweisen). Da die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Art129a Abs3 B-VG sinngemäß Art89 B-VG anzuwenden haben, gilt dies auch für die unabhängigen Verwaltungssenate.