RS UVS Burgenland 2004/01/12 079/10/03019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach Art 89 Abs 1 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge soweit in Art89 B-VG nichts anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu. Aus dieser Bestimmung wird allgemein abgeleitet, dass nicht gehörig kundgemachte Verordnungen daher von den Gerichten nicht anzuwenden sind (vgl. Mayer, B-VG, 2002, Art89, I.1 samt Judikaturhinweisen). Da die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Art129a Abs3 B-VG sinngemäß Art89 B-VG anzuwenden haben, gilt dies auch für die unabhängigen Verwaltungssenate.

Schlagworte
ordnungsgemäße Kundmachung, Kundmachungsmangel, Straßenverkehrszeichen, Verkehrszeichen, Prüfungsbefugnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten