RS UVS Burgenland 2004/01/12 079/10/03019

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Veröffentlicht am 12.01.2004
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Rechtssatz

Die Verwendung der Worte "nur in Ausnahmefällen" in §48 Abs5 StVO bedeutet, dass eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb des genannten Bereiches nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf §48 Abs1 StVO die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist. Ausnahmefälle, bei denen die vorgegebenen Abstände im Hinblick auf den übergeordneten Gesichtspunkt der Erkennbarkeit nicht einzuhalten sind, werden vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang aber erwähnt. Der StVO liegt insgesamt weiters der Gedanke zugrunde, die mit der Benützung der Straße verbundenen Gefahren für die Verkehrsteilnehmer (somit auch für Fußgänger) möglichst gering zu halten. Auch dieser Gesichtspunkt ist bei der Aufstellung von Straßenverkehrszeichen zu beachten. Die Ermöglichung der Durchführung der Schneeräumung kann daher einen Ausnahmefall im Sinne des §48 Abs5 StVO begründen. Bei dieser Beurteilung ist aber nicht darauf abzustellen, welches Hilfsmittel zur Schneeräumung verwendet wird, sondern ob im Falle einer niedrigeren Anbringung des Verkehrszeichens jegliche Schneeräumung auf Kosten der Verkehrssicherheit unmöglich oder erheblich erschwert werden würde.

Schlagworte
ordnungsgemäße Kundmachung, Kundmachungsmangel, Kurzparkzone, Straßenverkehrszeichen, Verkehrszeichen, Schneeräumung, Ausnahmefall
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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