Eine zentimetergenaue Einhaltung der in §48 Abs5 StVO genannten Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen wird nicht verlangt. Eine Überschreitung der senkrechten Entfernung des unteren Randes eines Straßenverkehrszeichen von der Ebene der Fahrbahn um 20 cm über das vom Gesetz zulässige Höchstausmaß von 2,20 m ist aber eine Abweichung, die nicht mehr hingenommen werden kann. Allein schon diese Abweichung bewirkt, dass die Kundmachung des Verordnungsinhaltes nicht gesetzmäßig erfolgt ist, wenn nicht ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des §48 Abs5 StVO vorliegt.