Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 07.10.2007 20.52 Uhr Tatort: A12, Inntalautobahn, km 0028.310, Gemeinde Radfeld Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY (A); Anhänger, XY (A) Sie haben das KFG später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkr... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 21.03.2007, Zahl VK-49337-2006 wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 04.06.2006, 06.00 Uhr Tatort: Pfunds, auf der Reschenbundesstraße B 180, bei km 31,400 in Fahrtrichtung Landeck Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges: XY Der Beschuldigte, H. G., geb XY, wohnhaft in S. P., XY 209, hat... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Nachstehendes zur Last gelegt: Tatzeit: 18.03.2007 12.43 Uhr Tatort: A 12, km 0024.300 Kontrollstelle Kundl, Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Anhänger XY 1. Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 bis 24.00 sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattel... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: Tatzeit 08.12.2006 um 19.12 Uhr Tatort Kundl auf der A 12, bei km 24,300 Kontrollstelle Kundl in Richtung Innsbruck Fahrzeug Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger, XY Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit La... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.07.2006, Zl VK-41841-2005, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 16.05.2005, 10.50 Uhr Tatort: Strengen, auf der Arlbergersatzstraße B-316, bei km 3,300 in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonne Kennzeichen: XY und XY Der Beschuldigte, B. A., geb. XY, wohnhaft in I-C., XY, hat 1. sich als Lenker, obwo... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn H. zur Last gelegt, am 27.11.2005 um 20.35 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 in der Gemeinde Kundl in Fahrtrichtung Westen das Sattelkraftfahrzeug mit den deutschen Kennzeichen XY und XY später als zwei Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt zu haben, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Satte... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 07.04.2004, Zahl VK-296-2004, wurde dem Berufungswerber folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 08.12.2003 um 06.05 Uhr Tatort: Kramsach, A 12 bei km 31,000, in Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY / XY 1. Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 bis 24.00 sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahr... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 19.10.2003 um 19.00 Uhr in Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 in Richtung Innsbruck (Westen) als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY/XY mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t an diesem Sonntag innerhalb von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise befahren. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung g... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 24.04.2004 um 21.00 Uhr Tatort: Gemeinde Gries am Brenner, auf der A 13 bei km 34.100 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY und Anhänger, XY Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von S... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 08.7.2004, Zl VK-14716-2003, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: Tatzeit: 10.08.2003 um 15.20 Uhr Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn, km 24,3 in Richtung Innsbruck (Westen) Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY/XY 1. Sie haben als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t an diesem Sonntag innerhalb von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr Straßen mit öffentl... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 22.12.2003, Zl. VK-11384-2003, wurde Herrn S. A., Münster, folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 10.05.2003 um 23.40 Uhr Tatort: Kontrollstelle Kundl, A 12 Inntalautobahn, km 24,3 in Richtung Innsbruck Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY 1. Sie haben als Lenker eines KFZ mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t an diesem Sonntag innerhalb von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise befahren. Tatzeit: 20.01.2002 um 18.35 Uhr, Tatort: Kundl, A 12, Inntalautobahn, km 24,3 in Richtung Innsbruck, Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, RO-XY/RO-XY. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 42 Abs 3 StVO 1960 sind vom Verbot nach Abs 2 Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicher... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Sie haben am 13.05.2000 um 15.20 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen A./I. (I) in Weer auf der Inntalautobahn A-12, auf Höhe StrKm 55,0, in Fahrtrichtung Osten gelenkt 1. obwohl an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr das Befahren von Straßen mit Sattelkraftfahrzeugen über 7,5 t hzGG verboten ist, und für diese Fahrt keine Aus... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.12.1999 um 16.15 Uhr in St. Peter ob Judenburg, Bezirk Judenburg, auf der B 96, auf Höhe Strkm 0,300, in Fahrtrichtung Wien den Kraftwagenzug mit dem Kennzeichen gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmasch... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter die Ausnahme vom Wochenendfahrverbot nach § 42 Abs 1 bis 3 StVO, nämlich die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel, fällt auch die Hinfahrt (Leerfahrt) zum Ort der vorangehenden Beladung, soweit diese Fahrt aus betriebswirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen unumgänglich erforderlich ist (ständige Rechtssprechung). Eine solche Notwendigkeit liegt vor, wenn die Leerfahrt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der späteren Beförderung leicht verderblicher L... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem § 45 Abs.2 StVO kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen. Eine solche Ausnahme von den Bestimmungen des § 42 StVO wurde mit dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28.12.1960, Zl. M.Abt. 46 - 9784/60 O/Lie, für die Lastkraftfahrzeuge der Post- und Telegraphenverwaltung für Transportfahrten unbedingter Notwendigkeit erteilt. Im gegenständlichen Fall handelte... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Lenker eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t das an Samstagen von 15 00 Uhr bis 24 00 Uhr bestehende Fahrverbot am 03 08 1996 um 20 05 Uhr bei seiner Fahrt auf der B 61 zum Grenzübergang Rattersdorf in Fahrtrichtung Ungarn nicht beachtet. Er habe dadurch § 42 Abs 2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs 2a StVO 1960 wurde über... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen mit einem höchstzulässigen Gesamgewicht von mehr als 7,5 t das an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr bestehende Fahrverbot nicht beachtet. Als Tatzeit ist der 15 12 1996, 01 20 Uhr, als Tatort die B 63 in Schachendorf in Höhe der Grenzkontrollstelle in Fahrtrichtung Ungarn festgehalten. ... mehr lesen...