Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 27.06.2004 um 15.35 Uhr Tatort: Gemeinde Patsch, auf der A13, bei km 6,300, Parkplatz Patsch, Fahrtrichtung Brenner Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY Anhängerwagen, XY 1. Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 bis 24.00 sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahren von... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 21.04.2003 um 17.40 Uhr in Kundl auf der A12 bei Kilometer 24,00 in Fahrtrichtung Innsbruck das Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY an diesem gesetzlichen Feiertag später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbei... mehr lesen...
Rechtssatz: § 42 Abs 1 StVO lautet: ?An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.? § 42 Abs. 2 StVO lautet: ?In der im Abs 1 angeführten... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.12.1999 um 16.15 Uhr in St. Peter ob Judenburg, Bezirk Judenburg, auf der B 96, auf Höhe Strkm 0,300, in Fahrtrichtung Wien den Kraftwagenzug mit dem Kennzeichen gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmasch... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter die Ausnahme vom Wochenendfahrverbot nach § 42 Abs 1 bis 3 StVO, nämlich die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel, fällt auch die Hinfahrt (Leerfahrt) zum Ort der vorangehenden Beladung, soweit diese Fahrt aus betriebswirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen unumgänglich erforderlich ist (ständige Rechtssprechung). Eine solche Notwendigkeit liegt vor, wenn die Leerfahrt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der späteren Beförderung leicht verderblicher L... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem § 45 Abs.2 StVO kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen. Eine solche Ausnahme von den Bestimmungen des § 42 StVO wurde mit dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28.12.1960, Zl. M.Abt. 46 - 9784/60 O/Lie, für die Lastkraftfahrzeuge der Post- und Telegraphenverwaltung für Transportfahrten unbedingter Notwendigkeit erteilt. Im gegenständlichen Fall handelte... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 16.5.1996, um 10.45 Uhr, in Selzthal, die A 9, auf Höhe Strkm. 71,200, in Fahrtrichtung Liezen, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (D) DBR-KP 269 befahren, obwohl an gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhängern verboten ist. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 42 Abs 1 StVO wurde über den Beruf... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Mißachtung des Wochenendfahrverbotes nach § 42 Abs 1 StVO ist der Umstand, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers (hier des gelenkten LKWs) mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Durch diese Gewichtsgrenze sollten Fahrzeuge, die nur aus steuerlichen Gründen als Lastkraftwagen zugelassen wurden, von diesem Verbot ausgenommen werden (Erläuternde Bemerkungen zu § 42 Abs 1 StVO). Schlagworte Wochenendfahrverbot Ta... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 42 Abs.1 StVO 1960 ist an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger. Gemäß § 99 Abs.2a leg.cit. begeht eine Verw... mehr lesen...