Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Mißachtung des Wochenendfahrverbotes nach § 42 Abs 1 StVO ist der Umstand, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers (hier des gelenkten LKWs) mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Durch diese Gewichtsgrenze sollten Fahrzeuge, die nur aus steuerlichen Gründen als Lastkraftwagen zugelassen wurden, von diesem Verbot ausgenommen werden (Erläuternde Bemerkungen zu § 42 Abs 1 StVO).