Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn Wilhelm K, vertreten durch Rechtsanwalt Horst F, aus S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27.3.1997, GZ.: 15.1 1996/2834, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 16.5.1996, um
10.45 Uhr, in Selzthal, die A 9, auf Höhe Strkm. 71,200, in Fahrtrichtung Liezen, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (D) DBR-KP 269 befahren, obwohl an gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhängern verboten ist.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 42 Abs 1 StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 2 a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (drei Tage Ersatzarrest) verhängt. In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber die objektive Tatseite nicht bestritten, jedoch in subjektiver Hinsicht ausgeführt, daß ihm seitens der zuständigen Zollbeamten und auch seitens der Polizei mitgeteilt worden sei, daß eine Transitfahrt durch Österreich trotz des Feiertages zulässig sei.
Der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat der gegenständlichen Entscheidung folgende Erwägungen zugrundegelegt:
Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 1 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Diesem Erfordernis entspricht das in Berufung gezogene Straferkenntnis aus nachstehenden Gründen nicht:
Gemäß § 42 Abs 1 StVO ist an Samstagen von 15.00 bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 Tonnen beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger. Wie den erläuternden Bemerkungen zu dieser gesetzlichen Bestimmung zu entnehmen ist, gilt seit Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle das Fahrverbot für Lastkraftwagen mit Anhängern erst ab einer bestimmten Gewichtsgrenze, da dadurch vermieden werden soll, daß etwa auch Fahrzeuge, die nur aus steuerlichen Gründen als Lastkraftwagen zugelassen wurden, unter dieses Verbot fallen. Da dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen ist, ob das höchstzulässige Gesamtgewicht des vom Berufungswerber gelenkten Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (D) DBR-KP 269 mehr als 3,5 Tonnen beträgt, mangelt es diesem an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal, weshalb der angefochtene Bescheid nicht den zitierten gesetzlichen Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG entspricht. Da dieses Tatbestandsmerkmal auch nicht dem vorliegenden Verfahrensakt der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz zu entnehmen ist, wurde dieses auch nicht dem Berufungswerber innerhalb der im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Verjährungsfrist vorgehalten, weshalb auch der Berufungsbehörde im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG eine Konkretisierung des Spruches des angefochtenen Bescheides nicht möglich war. Da gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, war im Anlaßfall dem Berufungsbegehren Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.