Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Johann Wolfgang Z*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Wolfgang H*****, 2. Ö*****, und 3. W***** AG *****, s... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna-Elisabeth W*****, vertreten durch Aigner & Fischer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Ried im Innkreis, gegen die beklagten Parteien 1. Florian A*****, 2. Ö***** R***** ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 20.Dezember 1982 kam es in Villach im Bereich der Kreuzung Ossiacherzeile-Emil von Behringstraße zu einem Verkehrsunfall, an welchem der bei der Klägerin haftpflichtversicherte PKW Mazda 323 und der bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherte Rotkreuzwagen des Zweitbeklagten beteiligt waren. Die Klägerin leistete an vier Verletzte bisher S 410.280,--. In diesem Umfang sind Ersatzansprüche auf sie übergegangen. Die Klägerin begehrte von den Beklagten den E... mehr lesen...
Norm: EKHG §11 B2StVO §26 Abs2
Rechtssatz: Gegenüber einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorrangbestimmungen des § 26 Abs 5 StVO tritt eine dem Lenker eines Rettungswagens allenfalls vorzuwerfende Übertretung des auch für Einsatzfahrten geltenden allgemeinen Gefährdungsverbotes und Beschädigungsverbotes des § 26 Abs 2 letzter Satz StVO durch eine geringfügige Reaktionsverspätung derart zurück, daß zur Heranziehung der Beklagten zum Schadens... mehr lesen...
Norm: StVO §26 Abs2
Rechtssatz: Schon beim Ertönen des Folgetonhornes ist dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen bzw zu erhalten (vgl ZVR 1963/308). Entscheidungstexte 8 Ob 194/80 Entscheidungstext OGH 20.11.1980 8 Ob 194/80 8 Ob 257/80 Entscheidungstext OGH 15.01.1981 8 Ob 257/80 Veröff: ZVR 1982/13 S 11 ... mehr lesen...
Norm: StVO §2 Abs1 Z25StVO §15 Abs3StVO §15 Abs4StVO §16 Abs1 litaStVO §26 Abs2
Rechtssatz: Für die Dauer der Verwendung eines der besonderen Warnsignale, mit denen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften Einsatzfahrzeuge auszustatten sind, ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges gemäß § 26 Abs 2 StVO an die Gebote und Verbote nach § 15 Abs 3 und 4 sowie § 16 Abs 1 lit a StVO nicht gebunden. Das enthebt ihn aber nicht der allgemeinen Sorgfalt... mehr lesen...
Norm: StVO §26 Abs2StVO §26 Abs5
Rechtssatz: Kein Verschulden des Lenkers eines im Einsatz befindlichen Rettungsfahrzeuges, der mit über einhundertzwanzig km/h auf einem selbständigen Gleiskörper im Stadtgebiet fährt, bei Kollision mit einem links einbiegenden Kraftfahrzeug, weil ersterer damit rechnen konnte, daß seinem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz gemacht werde. Entscheidungstexte 2 ... mehr lesen...
Norm: StVO §26 Abs2
Rechtssatz: Der Lenker des sich einer Kreuzung nähernden Einsatzfahrzeuges, dessen Lichtsignale wegen der örtlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können und dessen akustische Signale wegen der besonders ungünstigen Verhältnisse nur beschränkt wahrnehmbar sind, muß mit einer weiteren Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit der akustischen Signale, wie sie mit dem zulässigen Betrieb des Autoradios verbunden s... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §22StVO §26 Abs2
Rechtssatz: Welches von den einem Einsatzfahrzeug zur Verfügung stehenden Warnzeichen oder beide zugleich zu betätigen sind, hängt von der Lage des Einzelfalles ab. Entscheidungstexte 2 Ob 64/66 Entscheidungstext OGH 18.03.1966 2 Ob 64/66 Veröff: ZVR 1966/324 S 320 2 Ob 43/68 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StVO §26 Abs2
Rechtssatz: Bei Annäherung an die Einmündung der benützten Straße in eine Vorrangstraße ist jedenfalls das Folgetonhorn zu betätigen. Entscheidungstexte 2 Ob 64/66 Entscheidungstext OGH 18.03.1966 2 Ob 64/66 Veröff: ZVR 1966/324 S 320 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0075095 ... mehr lesen...
Norm: StVO §20 Abs1 IA11StVO §26 Abs2
Rechtssatz: Die Befreiung des Lenkers eines bevorzugten Fahrzeuges von bestimmten Vorschriften der StPolO enthebt ihn nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr. Für ihn gilt insbesondere auch die im § 20 Abs 1 StPolO verankerte Vorschrift, jeder Lenker habe seine Fahrgeschwindigkeit stets so zu wählen, daß die Sicherheit von Personen oder Sachen nicht gefährdet werden kann und daß er in d... mehr lesen...
Norm: StVO §20 Abs1 IA9StVO §26 Abs2
Rechtssatz: Auch auf eiligen Dienstfahrten haben die Lenker der nach dem § 21 StPolG bevorrangten Fahrzeuge die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs 1 StPolG zu beachten. Entscheidungstexte 6 Os 505/57 Entscheidungstext OGH 07.03.1958 6 Os 505/57 Veröff: RZ 1958,87 Schlagworte SW: Auto ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1306aStVO §26 Abs2
Rechtssatz: Wenn die Fahrzeuge der Feuerwehr über die gesetzlichen Bevorzugungen hinaus unvorsichtig und rücksichtslos fahren, und damit das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen gefährden, können sie sich nicht auf § 1306 a ABGB berufen. Entscheidungstexte 2 Ob 530/57 Entscheidungstext OGH 03.01.1958 2 Ob 530/57 Veröff... mehr lesen...