Norm
StVO §2 Abs1 Z25Rechtssatz
Für die Dauer der Verwendung eines der besonderen Warnsignale, mit denen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften Einsatzfahrzeuge auszustatten sind, ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges gemäß § 26 Abs 2 StVO an die Gebote und Verbote nach § 15 Abs 3 und 4 sowie § 16 Abs 1 lit a StVO nicht gebunden. Das enthebt ihn aber nicht der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073525Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0080OB00149_7700000_001