Norm
EKHG §11 B2Rechtssatz
Gegenüber einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorrangbestimmungen des § 26 Abs 5 StVO tritt eine dem Lenker eines Rettungswagens allenfalls vorzuwerfende Übertretung des auch für Einsatzfahrten geltenden allgemeinen Gefährdungsverbotes und Beschädigungsverbotes des § 26 Abs 2 letzter Satz StVO durch eine geringfügige Reaktionsverspätung derart zurück, daß zur Heranziehung der Beklagten zum Schadensausgleich im Sinne des § 11 EKHG kein Anlaß besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058961Dokumentnummer
JJR_19810115_OGH0002_0080OB00257_8000000_001