RS OGH 1981/1/15 8Ob257/80

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Veröffentlicht am 15.01.1981
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Norm

EKHG §11 B2
StVO §26 Abs2

Rechtssatz

Gegenüber einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorrangbestimmungen des § 26 Abs 5 StVO tritt eine dem Lenker eines Rettungswagens allenfalls vorzuwerfende Übertretung des auch für Einsatzfahrten geltenden allgemeinen Gefährdungsverbotes und Beschädigungsverbotes des § 26 Abs 2 letzter Satz StVO durch eine geringfügige Reaktionsverspätung derart zurück, daß zur Heranziehung der Beklagten zum Schadensausgleich im Sinne des § 11 EKHG kein Anlaß besteht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 257/80
    Entscheidungstext OGH 15.01.1981 8 Ob 257/80
    Veröff: ZVR 1982/13 S 11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058961

Dokumentnummer

JJR_19810115_OGH0002_0080OB00257_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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