Norm
StVO §20 Abs1 IA11Rechtssatz
Die Befreiung des Lenkers eines bevorzugten Fahrzeuges von bestimmten Vorschriften der StPolO enthebt ihn nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr. Für ihn gilt insbesondere auch die im § 20 Abs 1 StPolO verankerte Vorschrift, jeder Lenker habe seine Fahrgeschwindigkeit stets so zu wählen, daß die Sicherheit von Personen oder Sachen nicht gefährdet werden kann und daß er in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen bei Führung und Bedienung des Fahrzeuges Genüge zu tun.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0074691Dokumentnummer
JJR_19590602_OGH0002_0090OS00080_5900000_001