Norm
ABGB §1306aRechtssatz
Wenn die Fahrzeuge der Feuerwehr über die gesetzlichen Bevorzugungen hinaus unvorsichtig und rücksichtslos fahren, und damit das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen gefährden, können sie sich nicht auf § 1306 a ABGB berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0027199Dokumentnummer
JJR_19580103_OGH0002_0020OB00530_5700000_001