RS OGH 1972/2/29 8Ob27/72, 2Ob124/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.1972
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Norm

StVO §26 Abs2

Rechtssatz

Der Lenker des sich einer Kreuzung nähernden Einsatzfahrzeuges, dessen Lichtsignale wegen der örtlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können und dessen akustische Signale wegen der besonders ungünstigen Verhältnisse nur beschränkt wahrnehmbar sind, muß mit einer weiteren Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit der akustischen Signale, wie sie mit dem zulässigen Betrieb des Autoradios verbunden sein können, rechnen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 27/72
    Entscheidungstext OGH 29.02.1972 8 Ob 27/72
    Veröff: ZVR 1973/188 S 262
  • 2 Ob 124/07k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 124/07k
    Vgl; Beisatz: Hier: Schlechte Sichtverhältnisse durch zwei hintereinanderstehende Straßenbahnzüge. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0075086

Dokumentnummer

JJR_19720229_OGH0002_0080OB00027_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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