Rechtssatz: Wird der Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretungen nach §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 2 lit c StVO rechtskräftig bestraft und ergibt die erforderliche Wertung des Verhaltens des Berufungswerbers, dass er für die gewählte Fahrgeschwindigkeit einen zu geringen Tiefenabstand zum Vorderfahrzeug einhielt, die Tatbegehung zur Nachtzeit erfolgte und die festgestellte Alkoholisierung und die dadurch erheblich reduzierte Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit beg... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h muss ein Abstand von mehr als 30 m eingehalten werden. Ein Abstand von lediglich 5 m zum vorderen Fahrzeug bei einer Fahrgeschwindigkeit von 113 km/h stellt eine besondere Rücksichtslosigkeit dar. Die Betätigung der Lichthupe, um das davor fahrende Fahrzeug zum Spurwechsel zu bewegen und sich dadurch freie Bahn zu verschaffen, ist verboten, weil dadurch die Verkehrssicherheit nachteilig beeinträchtigt wird. Schlagworte Ab... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 22 Abs 1 StVO darf der Lenker durch Blinkzeichen (Lichthupe) warnen. Kann nicht mehr festgestellt werden, warum der Berufungswerber im Zuge der Annäherung auf das vor ihm fahrende Fahrzeug Blinkzeichen mittels Lichthupe abgegeben hat und besteht die Möglichkeit, dass dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgte, so ist im Zweifel das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen. (Teilweise Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Lichthupe, Warnen durch Blinkzeiche... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern liegt vor, wenn etwa bei einer Fahrgeschwindigkeit von 121 km/h beim Hintereinanderfahren der Abstand zum Vorderfahrzeug nur ca. 5 m beträgt, sodass eine potenzielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist. Auch die Abgabe optischer Warnzeichen, ohne dass dies die Verkehrsicherheit erfordert, gegenüber einem voranfahrenden PKW-Lenker, welcher dadurch geblendet und genötigt wird, den zweiten Fahrstre... mehr lesen...
Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Oberwart ist der Berufungswerber verdächtig, am 28 02 2000 um 15 12 Uhr an einer näher genannten Stelle der B 63 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten LKW´s Warnzeichen mit der Lichthupe abgegeben zu haben, weil er entgegenkommende Fahrzeuge offensichtlich vor einer auf der B 63 befindlichen Gendarmeriestreife (Geschwindigkeitskontrollen) habe warnen wollen. Aufgrund der Verkehrssituation habe es keinen anderen Grund für die Abgabe von Warnzei... mehr lesen...
Beachte gegenteilig: RS vom 26 02 1996, Zl 02/0/96072 Rechtssatz: § 100 KFG enthält drei Tatbestände. Strafbar ist demnach, wer andere optische Warnzeichen als kurze Blinkzeichen abgibt (erster Halbsatz, erster Fall), wer optische Warnzeichen mit anderen als den im § 22 Abs 2 angeführten Vorrichtungen abgibt (erster Halbsatz, zweiter Fall ? Anmerkung: d.i. die Abgabe von optischen Warnzeichen nicht mit der Lichthupe) und wer (kurze) Blinkzeichen durch längere Zeit abgibt (zweiter S... mehr lesen...
Rechtssatz: Prozeßvoraussetzung einer Maßnahmenbeschwerde ist die tatsächliche Ausübung physischer Gewalt oder zumindest deren Androhung als unmittelbare Sanktion im Falle des Nichtbefolgens einer behördlichen Anordnung (vgl. die zahlreichen Nachweise zur Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. A, Wien 1996, RN 610). Als lex specialis zu den vorgenannten Bestimmungen legt § 88 Abs.2 des Sicherheitsp... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom 14.12.1988, Zl. 88/02/0160 aus, daß "das Abgeben von optischen Warnzeichen mit der Lichthupe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat,.... nicht in §100 KFG 1967 verboten (wird). Ein solches Verbot ist vielmehr aus dem zweiten Satz des §22 Abs1 StVO 1960 abzuleiten." Nach der Bestimmung des §100 KFG sei "nur strafbar, wer andere optische Warnzeichen als kurze Blinkzeichen, wer optische Warnzeichen mit anderen als d... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom 14.03.1995, Zl 3-****-93, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Rechtsmittelwerber für schuldig, am 02.10.1993, gegen 10.40 Uhr, im Ortsgebiet von W* N*******, auf dem H****platz - Kreuzung mit der W***** Straße, den Omnibus mit dem behördlichen Kennzeichen **-***R gelenkt zu haben und dabei 1. in der Fußgängerzone schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren zu sein; 2. Schallzeichen abgegeben zu haben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert... mehr lesen...
Rechtssatz: Soll durch die Abgabe von Schallzeichen ein unbeeinträchtigtes, zeitlich nicht verzögertes Passieren einer Fußgängerzone erreicht werden, dann erfolgt sie nicht im Interesse der Verkehrssicherheit. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verhaltensvorwurf optische Warnzeichen mit der Lichthupe abgegeben zu haben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe, ist nach § 22 Abs 1 StVO nicht verpönt. Allenfalls ist ein solches Verhalten nach § 100 KFG sanktioniert, wobei jedoch eine vollständig beschriebene Tathandlung dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorzuhalten ist (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...