Nach § 22 Abs 1 StVO darf der Lenker durch Blinkzeichen (Lichthupe) warnen. Kann nicht mehr festgestellt werden, warum der Berufungswerber im Zuge der Annäherung auf das vor ihm fahrende Fahrzeug Blinkzeichen mittels Lichthupe abgegeben hat und besteht die Möglichkeit, dass dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgte, so ist im Zweifel das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)