TE UVS Niederösterreich 1996/05/29 Senat-NK-95-421

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Spruch

Der Berufung wird hinsichtlich Punkte 1, 3, 5 und 6 des bekämpften Straferkenntnisses gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Folge gegeben und dahingehend das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, wird zu Punkt 1 des Straferkenntnisses die Einstellung des Strafverfahrens verfügt, gemäß §45 Abs1 Z2 VStG wird zu den Punkten 3, 5 und 6 die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

 

Des weiteren wird der Berufung gemäß §66 Abs4 AVG zu Punkt 2 des Straferkenntnisses keine Folge gegeben.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 VStG hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses S 80,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag zu Punkt 2 sowie der anteilige Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von S 40,-- zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem Straferkenntnis vom 14.03.1995, Zl 3-****-93, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Rechtsmittelwerber für schuldig, am 02.10.1993, gegen 10.40 Uhr, im Ortsgebiet von W* N*******, auf dem H****platz - Kreuzung mit der W***** Straße, den Omnibus mit dem behördlichen Kennzeichen **-***R gelenkt zu haben und dabei

1.

in der Fußgängerzone schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren zu sein;

2.

Schallzeichen abgegeben zu haben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat;

3.

die Weisung eines Organes der Straßenaufsicht zum Weiterfahren nicht beachtet zu haben;

5.

die Ausrüstungsgegenstände des Omnibusses

a)

Ersatzsicherungen,

b)

Ersatzglühlampen,

c)

Lampen mit weißem oder gelbem Licht,

d)

Ersatzrad samt erforderliche Geräte zum Radwechseln,

e)

Verbandkasten dem Polizeibeamten auf dessen Verlangen, um 10.42 Uhr nicht vorgewiesen zu haben und

6.

bei dieser Fahrt eine geeignete Warneinrichtung nicht mitgeführt zu haben.

 

Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz legte dem Beschuldigten demnach

zu Punkt 1.: die Übertretung der §99 Abs3 lita StVO und §76a

             Abs6 StVO,

zu Punkt 2.: die Übertretung gemäß §99 Abs3 lita StVO und § 22

             Abs2 StVO,

zu Punkt 3.: die Übertretung der §99 Abs4 liti StVO und § 97

             Abs4 StVO,

zu Punkt 5.: die Übertretung des §102 Abs11 KFG, §87

             Abs1 KFG in Verbindung mit §47 Abs1 lita, litb, litc, litd, lite KDV und des §134 Abs1 KFG sowie

zu Punkt 6.: die Übertretung der §134 Abs1 KFG und §102

             Abs10 KFG

zur Last und verhängte

zu Punkt 1.: gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 600,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 36 Stunden,

zu Punkt 2.: gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 400,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden,

zu Punkt 3.: gemäß §99 Abs4 liti StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 400,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden,

zu Punkt 5.: gemäß §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden sowie

zu Punkt 6.: unrichtigerweise gemäß §99 Abs3 lita StVO in Höhe von S 400,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden.

 

Gemäß §64 Abs2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens anteilig zu den Punkten 1, 2, 3, 5 und 6 in Höhe von S 230,-- festgesetzt.

 

Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung. Den Antrag auf Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet der Rechtsmittelwerber im wesentlichen damit, es läge zum einen keine rechtswirksame Abtretung nach §29a VStG vor, sodaß die Bezirkshauptmannschaft xx für die Erlassung eines Straferkenntnisses unzuständig gewesen sei, zum anderen wären die Erfordernisse des §44a VStG nicht eingehalten worden, zumal die Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich eine Scheinbegründung darstelle, da in dieser lediglich die Aussagen der Zeugen zitiert worden seien.

 

Im übrigen seien durch das Sachverständigengutachten verifiziert, daß der Beschuldigte die Schrittgeschwindigkeit in der Fußgängerzone nicht überschritten habe und damit der dahingehende Schuldspruch entgegen des geführten Beweisen ergangen.

 

Hinsichtlich des Tatvorwurfes der unberechtigten Abgabe von Schallzeichen, sei auszuführen, daß der Beschuldigte dieses deshalb abgegeben habe, da er jede Gefährdung von Personen zu vermeiden versuchte. In diesem Sinne hätte somit die Verkehrssicherheit die Abgabe der Schallzeichen gefordert.

 

Durch die Ausweitung der Tachographenscheibe habe sich ferner ergeben, daß der Beschuldigte höchstens mit seinem Fahrzeug zu einem einminütigen Stillstand gekommen sei und daher der Verstoß gemäß §97 Abs4 StVO wohl nicht vorgelegen sein kann. Entsprechend der Weisung des Polizisten habe der Rechtsmittelwerber unverzüglich die Bushaltestelle aufgesucht.

 

 

Hinsichtlich der Tatvorwürfe zu Punkt 5 und 6 des Straferkenntnisses sei entgegen der Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht die Vorlage der entsprechenden Ausrüstungen und Ausstattungsgegenstände erforderlich, sondern lediglich diese dem Anzeigeleger zugänglich zu machen, wobei der Berufungswerber die entsprechenden Einrichtungsgegenstände durch Öffnen einer Klappe links seitlich oben, oberhalb des Fahrersitzes nachgekommen sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 25.04.1996 nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen seiner Entscheidung zugrundegelegt:

 

Am 02.10.1993 lenkte der Beschuldigte gegen 10.40 Uhr den Omnibus mit dem behördlichen Kennzeichen **-***R über die A****gasse - G*****gasse in den H****platz in W* N******* ein und querte schließlich am H****platz die Fußgängerzone im Kreuzungsbereich H********* - W***** Straße. Dabei fuhr der Rechtsmittelwerber mit geringer, nicht näher feststellbarer Geschwindigkeit im Fußgängerzonenbereich und hupte einmal, um Fußgänger darauf aufmerksam zu machen, daß er die Vorfahrt beanspruche. Da diese entgegen den Erwartungen des Fahrzeuglenkers nicht rasch genug der Aufforderung folgten, äußerte dieser seinen Unmut auch verbal gegenüber den Passanten. Dabei wurde der Beschuldigte von einem im Patrouillendienst befindlichen Beamten der Bundespolizeidirektion W* N******* beobachtet und schließlich unter Hinweis auf die zu erwartende Anzeigeerstattung zu Recht gewiesen, sowie schließlich aufgefordert den Fußgängerzonenbereich zu verlassen und in der nahegelegenen Autobushaltestelle am Hauptplatz vis a vis des Rathauses anzuhalten, um den fließenden Verkehr nicht weiter zu behindern. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber zeitnah nach.

 

 

In der Bushaltestelle forderte das Sicherheitswacheorgan der Bundespolizeidirektion W* N******* den Beschuldigten auf, die Ausrüstungsgegenstände des Omnibusses, wie Ersatzsicherungen, Ersatzglühlampen, Lampen mit weißem oder gelbem Licht, Ersatzrad samt erforderlichem Gerät zum Radwechseln, den Verbandskasten sowie eine geeignete Warneinrichtung vorzuweisen.

Der als "Springer" im Unternehmen des Zulassungsbesitzer tätige Beschuldigte öffnete nach kurzer Überlegungszeit den links oberhalb der Fahrerseite befindlichen Kasten, in dem diese vom Beamten verlangten Ausrüstungsgegenstände mitgeführt wurden und machte derart die verlangten Gegenstände zugänglich.

 

Im übrigen verlangte der Beamte die Vorlage der Tachographenscheibe, auf der er schließlich die Worte "BPD W* N******* H S" niederschrieb.

 

Dazu wurde erwogen wie folgt:

 

Beweis wurde aufgenommen durch Vernehmung des Beschuldigten sowie der Zeugen P B, BezInsp H S und Einholung eines technischen Amtssachverständigengutachtens durch DiplIng H.

 

Hinsichtlich des Tatvorwurfes, der Beschuldigte wäre in der Fußgängerzone schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren, liegen der Entscheidung keine objektiven Feststellungen eines der Zeugen noch Beweismittel vor. Führt der Anzeigenleger aus, er habe den Omnibus erst wahrgenommen, als dieser gehupt habe und beziehe sich die Schätzung der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit auf seine unmittelbaren am Tatort durchgeführten Auswertung der Tachographenscheibe, kann aus diesem Umstand eine Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit nicht festgestellt werden.

 

 

Zum einem bezeugt P B, daß der Beschuldigte den Omnibus mit Schrittgeschwindigkeit im Fußgängerzonenbereich gelenkt hat und zum anderen ergibt sich aus der Auswertung der Tachographenscheibe im erstinstanzlichen Verfahren und den ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung, ein berechtigter Zweifel daran, daß der Beschuldigte die Schrittgeschwindigkeit am Tatort nicht eingehalten hätte.

 

Hiebei ist jedoch auszuführen, daß der Berufungsbehörde die Originaltachographenscheibe zur Auswertung nicht mehr vorgelegen ist, wobei deren Verbleib nicht geklärt werden konnte. Die entsprechenden Ausführungen des technischen Amtssachverständigen in der öffentlich mündlichen Verhandlung beziehen sich demnach lediglich auf die angefertigten Kopien bzw Vergrößerungskopien der Originaltachographenscheibe, welche vom Rechtsmittelwerber vorgelegt wurden.

 

Hinsichtlich des unter Punkt 2 angelasteten Tatvorwurfes ergibt sich, daß beide Tatzeugen, der Beamte und der Passant, übereinstimmend darlegen, daß der Rechtsmittelwerber einmal die Hupe betätigte, ohne daß die Verkehrssicherheit dies erfordert hätte. Wenn der Rechtsmittelwerber hiezu einwendet, er habe die Hupe betätigt, zumal im Bereich des Kreuzungsbereiches H****platz mit der Fußgängerzone der W***** Straße Passanten entlang seiner Fahrtrichtung den Straßenzug benutzten und ihm daher jegliches Vorbeifahren unmöglich gewesen wäre, so mag, die Behörde daran keinen Grund zu erkennen, Schallzeichen abzugeben. Fußgänger, sind nicht verpflichtet, in Fußgängerzonen eine bestimmte "Gangrichtung" einzuhalten und ist der Lenker von Kraftfahrzeugen in diesem Bereich verhalten, entsprechende Rücksicht zu nehmen und sein Fahrverhalten auf den Fußgängerverkehr einzustellen. Dem Berufungswerber wäre es durchaus zumutbar gewesen, aus Rücksicht auf die Passanten über die Distanz von nur wenigen Metern des Fußgängerzonenbereiches hinter diesen zu bleiben.

 

Hinsichtlich des dem Beschuldigten unter Punkt 3 angelasteten Tatvorwurfes, ergab sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens anhand der Ausführungen des Beamten im Einklang mit der Auswertung der Tachographenscheibe, daß der Beschuldigte im Bereich der Fußgängerzone nur kurzfristig (eine Minute) sein Fahrzeug angehalten hat, um schließlich zur Bushaltestelle am H****platz vis a vis des Rathauses entsprechend der Weisung des Polizisten und dem Vorhaben des Buslenkers weitergefahren ist.

Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Bundespolizeibeamte unmittelbar nach dem Anhalten die Aufforderung an den Beschuldigten richtete, sein Fahrzeug bis zur Bushaltestelle weiter zu lenken, und er somit dieser Aufforderung mit einer Zeitverzögerung von einer Minute nachgekommen war, vermag die Behörde darin kein weisungswidriges Verhalten des Rechtsmittelwerbers zu erkennen.

 

Zu Punkt 5 und 6 erklärte der Beschuldigte, er habe die entsprechenden Ausrüstungsgegenstände des Omnibusses durch Öffnen eines Kastens im linken vorderen Bereich oberhalb des Lenkersitzes geöffnet, in dem sich diese Gegenstände befunden haben und damit, den gesetzlichen Anforderungen Rechnung getragen. Der einzige Tatzeuge hiezu, der Beamte der Bundespolizeidirektion W* N*******, vermochte ein derartiges Handeln des Rechtsmittelwerbers nicht auszuschließen, sodaß dem Vorbringen des Berufungswerbers keine glaubwürdigen

Feststellungen entgegenzuhalten waren.

 

Insofern war davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber die entsprechenden Ausrüstungsgegenstände zugänglich gemacht hat und die Warneinrichtung mitführte.

 

Rechtlich ist dazu auszuführen wie folgt:

 

Gemäß §29a VStG kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht wird beschleunigt wird, die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf in Angelegenheiten der Landesverwaltung nur einer Behörde im selben Bundesland übertragen werden.

 

Aus den §26 und §27 VStG ergibt sich, daß zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens sachlich und örtlich die Bundespolizeidirektion W* N******* zuständig war und zu den Punkten 1, 2, 3, 5 und 6 zu Zl St ****/93, ein Strafverfahren bei dieser Behörde anhängig wurde. Aus einem im Akt aufliegendem Schreiben vom 08.10.1993 ergibt sich, daß das unter Zl St ****/93 anhängige Verwaltungsstrafverfahren bei der Bundespolizeidirektion W* N******* an die Bezirkshauptmannschaft xx gemäß §29a VStG abgetreten wurde. Da der Beschuldigte im Bereich der Bezirkshauptmannschaft xx seinen Wohnsitz hat (T******) war die entsprechende Abtretung im Sinne des §29a VStG rechtmäßig, weswegen die dahingehenden Vorbringen des Beschuldigten, es handle sich bei der Abtretung gemäß §29a VStG um eine rechtswidrige, zurückgewiesen werden müssen.

 

Im übrigen war die Bezeichnung des Wohnortes des Beschuldigten im Sinne des §46 Abs2 VStG insofern entbehrlich, da der Beschuldigte gemäß §10 AVG die Rechtsanwälte Dr A und Dr B bevollmächtigt hat und diese im Rahmen der allgemeinen Vertretungsvollmacht auch zur Empfangnahme der in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstigen Erledigungen ermächtigt sind, sohin lediglich deren Zustelladresse im Bescheid seinen Niederschlag findet. Darüber hinaus sind sämtliche im §46 Abs2 VStG angeführten Bescheidbestandteile enthalten. Wobei die Behörde dem Vorwurf, der Bescheid enthielt keine Bescheidbegründung im Sinne des §46 Abs2 VStG nicht zu folgen vermag.

Dem Umstand, daß die Bezirkshauptmannschaft xx aus den geführten Ermittlungsverfahren andere Schlüsse gezogen hat, als der Rechtsmittelwerber, kann nicht dazu führen, daß von einer "Scheinbegründung" gesprochen werden dürfe.

 

Gemäß §22 Abs1 StVO ist die Abgabe von Schallzeichen unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot (§43 Abs2 StVO) verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert.

 

Es bedarf das Vorliegens eines Anlaßes, der eine Warnung im Sinne der Gebotsnorm des §22 Abs1 StVO erforderlich macht, wobei es sich aus dem Gesetzeszusammenhang unmißverständlich ergibt, daß dieser mit dem Verkehrsgeschehen zusammenhängen muß; andere Verkehrsteilnehmer sollen im Interesse der Verkehrsicherheit auf Situationen, die eine Gefahr für sie und allenfalls auch weitere Verkehrsteilnehmer bedeuten könnten, wie etwa an das plötzliche Auftreten von Glatteis, an die Blockierung der Fahrbahn durch einen Verkehrsunfall, an der Fahrbahn spielende Kinder, usw hingewiesen werden (VwGH 18.03.1981, ZfVB 1982/3/841; 09.11.1984, 84/02/0097; 04.05.1988, ZfVB 1989/1/166).

 

Aus der zitierten Rechtsnorm im Zusammenhang mit dem Rechtssatz des VwGH ergibt sich, daß der Beschuldigte durch die Abgabe von Schallzeichen laut Sachverhalt im Einklang mit der Beweiswürdigung nicht im Interesse der Verkehrssicherheit geboten war. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß der persönliche Eindruck der Zeugen, daß der Beschuldigte hiedurch ein unbeeinträchtigtes, zeitlich nicht verzögertes Passieren der Fußgängerzone erreichen wollte, als durchaus glaubhaft angesehen werden. Da eine derartige Motivation zweifelsohne nicht im Interesse der Verkehrssicherheit gelegen sein kann, war dahingehend der Schuldspruch nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv, in der Schuldform des Vorsatzes als verwirklicht anzusehen.

 

Hingegen ergibt sich bereits aus der Beweiswürdigung, daß zu den Punkten 1, 3, 5 und 6 maßgebliche Tatbestandsmerkmale nicht als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten (der Beschuldigte ist nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren, er hat der Weisung eines Organes der Straßenaufsicht zum Weiterfahren Folge geleistet, hat die entsprechenden Ausrüstungsgegenstände im Sinne der zitierten Rechtsnormen zugänglich gemacht und eine entsprechende Warneinrichtung mitgeführt), weswegen der Beschuldigte bereits objektiv die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat.

 

In diesem Zusammenhang ist zu dem Tatvorwurf zu Punkt 5 darauf hinzuweisen, daß ein Vorweisen der Ausrüstungsgegenständen in der zitierten Rechtsnormen nicht verlangt wird und damit bereits die Tatumschreibung zu Punkt 5 nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

 

Im übrigen ist zu Punkt 6 darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde augenscheinlich versehentlich die Strafnorm anstatt mit §134 Abs1 KFG mit §99 Abs3 lita StVO zitierte.

 

Zur Strafbemessung ist wie folgt auszuführen:

 

Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Bemessung von Geldstrafen stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch die vom Rechtsmittelwerber übertretene Rechtsnorm soll gewährleistet werden, daß die Teilnehmer am öffentlichem Straßenverkehr akustischen Warnsignalen entsprechende Aufmerksamkeit zuwenden und nicht durch ihre Häufigkeit ignoriert werden.

 

Durch sein Verhalten hat der Rechtsmittelwerber diesen Schutzzweck der Norm verletzt.

 

Hinsichtlich seines Verschuldens wird auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite verwiesen.

 

Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft xx ergab, daß zur Tatzeit fünf rechtskräftige Vorstrafen nach dem Kraftfahrgesetz und der Straßenverkehrsordnung zur Person des Rechtsmittelwerbers aufliegen, wobei zwischenzeitig zwei dieser Bestrafungen getilgt sind. Einschlägige, auf die gleiche schädliche Neigung beruhende Vormerkungen liegen nicht auf.

Mildernd war demnach kein Umstand, als erschwerend demgegenüber die vorsätzliche Begehung der Tat zu werten.

 

Der 34-jährige, verheiratete Beschuldigte bezieht derzeit ein monatliches Nettoeinkommen als Autobuschauffeur von ca S 15.000,--, besitzt kein nennenswertes Vermögen und hat für zwei Kinder zu sorgen.

 

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, der oben ausgeführten Strafzumessungsgründe sowie allseitigen Verhältnissen ist die von der Bezirkshauptmannschaft xx zu Punkt 2 des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen festzustellen. Eine Herabsetzung der Geldstrafe war unter Berücksichtigung general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht möglich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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