IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lechner, MA über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 29. Jänner 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltu... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 12.07.2021 Norm: StVO 1960 §16 Abs1 litcStVO 1960 §99 Abs3 litaVStG 1991 §44a Z1
Rechtssatz: Die Übertretung nach § 16 Abs 1 lit c StVO macht eine genaue Tatortumschreibung erforderlich. Sowohl der Mangel einwandfreier Erkennbarkeit der Möglichkeit des Einordnens nach dem Überholvorgang als auch der Umstand der Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer kann nur unte... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 11.01.2019 , Zl. ***, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG eine... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 06.06.2019 Norm: StVO 1960 §16 Abs1 litaStVO 1960 §16 Abs2 litb
Rechtssatz: Das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit b StVO gilt bei den dort aufgezählten Gegebenheiten absolut und unabhängig davon, ob Gegenverkehr vorhanden ist oder nicht. Der Überholvorgang muss vor der unübersichtlichen Kurve abgeschlossen sein (vgl VwGH 1391/73, ZVR 1975/31). Schlagwor... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 06.06.2019 Norm: StVO 1960 §16 Abs1 litaStVO 1960 §16 Abs2 litb
Rechtssatz: § 16 Abs 1 lit a StVO stellt in Ansehung des Tatbestandsmerkmales „anderer Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommender“ nicht schlechterdings auf deren Vorhandensein, sondern darauf ab, dass diese „gefährdet oder behindert werden könnten“ (vgl VwGH 84/03/0274). Schlagworte... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn AB, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 05.12.2017, Zl. TUS2-V-17 27067/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 05.12.2017, Zl. TUS2-V-17 27067/5, wird ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 08.02.2018 Norm: StVO 1960 §16 Abs1 litb
Rechtssatz: Der Schutzzweck der Überholverbote nach § 16 Abs. 1 StVO besteht nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch darin, alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können. […] Bei... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 08.02.2018 Norm: StVO 1960 §16 Abs1 litb
Rechtssatz: Für die Beantwortung der Frage einer Behinderung des Nachfolgeverkehrs auf dem zweiten Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn, ebenso wie für die Frage nach der Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung muss irgendeine Form der Geschwindigkeitsfeststellung in Bezug auf zumindest eines der beteiligten Fahrzeuge ... mehr lesen...